Kann der Arbeitgeber durch andere Maßnahmen die Kurzarbeit vermeiden bzw. einschränken, muss er dies zuvor tun. Dies kann zum Beispiel bedeuten, dass er versucht, euch in einen Bereich zu versetzen, in dem es noch Arbeit gibt. Hier stellt sich die Frage, ob es zumutbar ist.
Besonders ärgerlich ist der Abbau von Arbeitszeit-Plus-Konten. Dies kann nach § 170 SGB III nur unter folgenden Voraussetzungen verhindert werden, wenn die angesammelte Zeit
laut einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ausschließlich zur frühzeitigen Freistellung vor der regulären Altersrente oder zu eurer Qualifizierung dient.
länger als ein Jahr unverändert bestanden hat.
höher ist als zehn Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit (bei einem 8 Stunden Vertrag alles über ca. 170 Stunden)
Dies alles könnte verhindert werden, wenn eine Vereinbarung bestehen würde, die vorsieht, dass vor einer Kurzarbeit alle Konten ausgezahlt werden müssen.
Der Abbau von Urlaub kann verhindert werden, wenn vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer geltend gemacht werden können. Führt also an, was alles schon verplant und gebucht ist.
Der hat bei der Einführung von Kurzarbeit volles Mitbestimmungsrecht nach dem § 87 Absatz 1, Ziffer 3 BetrVG. Tretet euren „VertreterInnen“ also auf die Füße, um möglichst günstige Bedingungen für euch auszuhandeln oder setzt sie selber durch.
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