Viele Sanktionen sind willkürlich und rechtswidrig und bei Widerspruch oder Klage nicht haltbar
Seit Anfang August macht ein breites Bündnis aus Politik, Wissenschaft und Erwerbslosenbewegung auf sich aufmerksam. Das Bündnis ruft dazu auf, Sanktionen gegen Hartz IV-BezieherInnen auszusetzen. Der § 31 SGB II sieht bei Meldeversäumnissen und Pflichtverstößen der Betroffenen stufenweise Kürzungen des Regelsatzes bis hin zur kompletten Streichung der Leistungen vor.
Tacheles e.V., diverse HochschulprofessorInnen, Abgeordnete von Grünen, Linkspartei und Erwerbslosen-AGs kritisieren die oft mangelhafte Beratungspraxis in den Jobcentern. Diese entstehe durch Personalmangel, unzureichende Rechtskenntnisse und geringe Beratungskompetenz bei den SachbearbeiterInnen. Viele Sanktionen würden willkürlich und rechtswidrig verhängt und seien bei Widerspruch oder Klage nicht haltbar. Ein Widerspruch hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, der oder die Betroffene erleidet die Strafe trotzdem. Ob Sanktionen gegen die LeistungsbezieherInnen unter bestimmten Voraussetzungen in Ordnung oder grundsätzlich abzulehnen seien, darüber konnten sich die sozialpolitisch unterschiedlich motivierten AutorInnen nicht einigen. Einigkeit herrschte dahingehend, dass die Sanktionspraxis angesichts der Zustände in den Jobcentern sofort einzustellen sei. Für die Zukunft schlagen sie unter anderem vor, die aufschiebende Wirkung bei Widersprüchen einzuführen.
Das Bündnis hat bislang breite Zustimmung erhalten, sowohl von der Presse als auch von über 12.000 Einzelpersonen und Organisationen, die bis jetzt unterzeichnet haben.
Weitere Informationen unter www.sanktionsmoratorium.de
FAU Frankfurt, CB
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