Betrieb & Gesellschaft

Berliner Provinzposse

Zur Aufklärung im Verwirrspiel um Gewerkschaften und die Tariffähigkeit

In der letzten Direkten Aktion hatten wir in einem kurzen Kommentar das Thema „Tariffähigkeit von Gewerkschaften“ angerissen. Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung war der FAU Berlin der Boykottaufruf gegen die Neue Babylon Berlin GmbH vorläufig untersagt worden, da es sich bei dem Arbeitskampf um „einen rechtswidrigen Eingriff in (den) eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ handeln würde. Außerdem wurde die Tariffähigkeit der FAU Berlin in Frage gestellt. Anstatt aber das Verfahren bis zur Klärung dieses Sachverhaltes auszusetzen, wie es nach § 97 Abs. 5 ArbGG vorgeschrieben ist, nahm das Gericht einfach mal an, die FAU Berlin sei nicht tariffähig und begründet mit dieser Annahme das Urteil.

Am 11. Dezember 2009 bekam die FAU Berlin dann noch per einstweiliger Verfügung vom – gar nicht zuständigen – Landgericht Berlin, ein Präsent der besonderen Art: Im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen „Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung“, wurde angeordnet „es zu unterlassen, wörtlich und/oder sinngemäß zu behaupten und/oder zu verbreiten“ bei der Freie Arbeiterinnen und Arbeiter Union Berlin (FAU) „handele es sich um eine Gewerkschaft bzw. Basisgewerkschaft“. Zu dieser Verfügung gibt es vom Landgericht keine Begründung!

In dem Antrag der Neue Babylon Berlin GmbH für diese Verfügung finden sich allerdings einige interessante Anhaltspunkte: Art. 9 Abs. 3 GG würde nicht für die FAU Berlin bzw. deren Arbeitskampf gelten; die FAU Berlin bediene sich „des Deckmantels der Gewerkschaftstätigkeit“; und sie „nimmt mit der Behauptung, sie sei eine Gewerkschaft, eine Bedeutung und Seriosität in Anspruch, die ihr nicht zukommt.“

Höchste Zeit also, den Begriff der „Gewerkschaft“ einmal unter die Lupe zu nehmen. Im Gegensatz zu anderen Ländern gibt es in Deutschland kein Gesetzbuch, in dem das Arbeitsrecht niedergeschrieben ist. Bei uns gibt es nur ein Sammelsurium an Paragrafen in diversen Gesetzen, die zusammen „das Arbeitsrecht“ bilden. Dort, wo es keine Gesetze gibt, entscheiden die Arbeitsgerichte, was „Recht“ ist.

Was ist eigentlich eine Gewerkschaft?

Nach Wikipedia ist eine Gewerkschaft ein Interessenverband von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. In Deutschland ist die Rechtsgrundlage für Gewerkschaften die „Koalitionsfreiheit“, die im Grundgesetz festgelegt ist. Konkrete Aussagen zur rechtlichen Stellung von Gewerkschaften, aber auch zum Streik, sind dort allerdings nicht zu finden. In Grundgesetz Artikel 9 Absatz 3 heißt es: „Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.“

Damit ist garantiert, dass eine solche Koalition existieren kann, ohne dass es einer besonderen staatlichen Genehmigung bedarf. Die Koalition genießt Autonomie und hat das Recht, ihre internen Verhältnisse nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Dem Staat ist es damit verboten ein „Gewerkschaftsstatut“ zu erlassen, das diesen Rahmen einschränkt.

Gewerkschaften und „tariffähige Gewerkschaften“

Um aber die Beschäftigten und ihre Koalitionen (Gewerkschaften) in die Bahnen der Tarifpolitik zu nötigen, ihre Rechte gegenüber den Unternehmern zu beschneiden, aber auch um Gefälligkeitstarifverträge mit Pseudo-Gewerkschaften zu erschweren, hat das Bundesarbeitsgericht seit den 1950er Jahren die „tariffähigen Gewerkschaften“ erfunden. Seitdem gibt es daher in der BRD zwei Formen von Gewerkschaften, denen unterschiedliche Rechte zugestanden werden.

Die normalen Gewerkschaften, wie auch die„tariffähigen Gewerkschaften“ müssen gewisse Anforderungen erfüllen. In einem der aktuellsten Urteile (1 ABR 53/05) befindet das Bundesarbeitsgericht (BAG): „Eine Arbeitnehmervereinigung ist eine Gewerkschaft im arbeitsrechtlichen Sinne nur, wenn sie sich als satzungsmäßige Aufgabe die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder in deren Eigenschaft als Arbeitnehmer gesetzt hat und willens ist, Tarifverträge abzuschließen. Sie muss frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sein und das geltende Tarifrecht als verbindlich anerkennen.“

Um „tariffähig“ zu sein, muss eine Arbeitnehmervereinigung (Gewerkschaft) zusätzliche Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehören Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegner und ausreichende organisatorische Leistungsfähigkeit.

Die uns bekannten Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Thema „Tariffähigkeit“, hatten in den vergangenen Jahrzehnten den Hintergrund, dass Organisationen landes- oder bundesweite Tarifzuständigkeiten für bestimmte Berufsgruppen oder Branchen beansprucht hatten, ohne dort eine größere Zahl von Mitgliedern zu haben und ohne sich jemals in einem Arbeitskampf befunden zu haben.

Bis jetzt ist noch nie einer kämpfenden Gewerkschaft, die sich mitten in einem Arbeitskonflikt befunden hat, die Tariffähigkeit, oder gar der Name oder Status einer „Gewerkschaft“ aberkannt worden. Wenn die einstweiligen Verfügungen bestätigt würden, wäre die FAU Berlin die erste.

KC (FAU VAB Frankfurt/M)

Redaktion

Die Redaktion der Direkten Aktion.

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