Betrieb & Gesellschaft

Christliche Tarifgemeinschaft nicht tariffähig

Urteil in zweiter Instanz bestätigt

Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Leiharbeit (CGZP) hatte 2003 den ersten bundesweiten Flächentarifvertrag für Leiharbeitsfirmen abgeschlossen. Eigentlich sieht das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vor, dass LeiharbeiterInnen nach dem „equal pay“-Grundsatz den gleichen Lohn erhalten wie die Stammbelegschaften. Davon abgewichen werden kann nur, wenn ein gültiger Tarifvertrag vorliegt. Diese Ausnahmeregelung nutzten die Christen und die Leihfirmen, um mit Gefälligkeitstarifverträgen Dumpinglöhne in der Leiharbeit zu vereinbaren.

Dass die DGB-Gewerkschaften, unter Federführung von ver.di, daraufhin ebenfalls (minimal bessere) Niedriglohntarifverträge abschlossen, verbesserte die Lage für die Beschäftigten nicht.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) hat im Dezember 2009 die CGZP in zweiter Instanz für nicht tariffähig erklärt. Damit sind deren Dumpingtarifverträge in der Leiharbeit nicht rechtens und schwebend unwirksam (23 TaBV 1016/09).

Die CGZP kann dadurch keine Tarifverträge mehr mit Arbeitgebern abschließen.

Das LAG begründete sein Urteil damit, dass die Tarifgemeinschaft der CGZP durch „einzelne Gewerkschaften gebildet“ werde, „die aufgrund ihrer Satzung nicht zum Abschluss von Tarifverträgen für den gesamten Bereich der Zeitarbeit zuständig seien.“

Die rechtliche Bedeutung des Streits um die Tariffähigkeit der CGZP besteht im Wesentlichen darin zu entscheiden, ob die von ihr abgeschlossenen Tarifverträge für die Leiharbeitsbranche wirksam sind oder nicht. Wenn sie es nicht sind, haben die nach diesen Tarifverträgen bezahlten ArbeiterInnen aufgrund des gesetzlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung einen Anspruch auf alle Leistungen, die vergleichbare Beschäftigte im Entleihbetrieb haben.

LeiharbeiterInnen, die nach CGZP-Tarif bezahlt werden, hätten damit auch rückwirkend Anspruch auf „equal pay“. Außerdem müssten die Leiharbeitsfirmen, die die Tarifverträge der CGZP anwenden, oder in Arbeitsverträgen darauf Bezug nehmen, die Sozialversicherungsbeiträge für die nicht gezahlte Lohndifferenz für die letzten vier Jahre nachzahlen.

Da das LAG Berlin Beschwerde gegen ihr Urteil beim Bundesarbeitsgericht zugelassen hat, wird die endgültige Entscheidung aber noch über ein Jahr auf sich warten lassen.

Alles ganz nett, aber am Thema vorbei

Aus Sicht der FAU ist die Entscheidung zwar sinnvoll und hilfreich für die Beschäftigten, die seit Jahren um Teile ihres Lohnes betrogen werden, sie geht aber an der Grundproblematik vorbei. Das Urteil stellt nicht in Frage, dass echte oder Pseudo-Gewerkschaften Tarifverträge unterschreiben, ohne von den Betroffenen dazu legitimiert worden zu sein. So ist auch die Begründung der mangelnden „satzungsgemäßen Zuständigkeit“ der CGZP für den „gesamten Bereich“ der Leiharbeit, nur eine bürokratische Krücke.

Solange die „Tariffähigkeit“ einer Gewerkschaft daran gemessen wird, wieviele Tarifverträge sie unterschrieben hat, führen Gefälligkeitstarifverträge absurderweise zur „Tariffähigkeit“. Aus syndikalistischer Sicht gibt es einen klaren Anhaltspunkt für die Frage (tariffähige) Gewerkschaft – ja oder nein: kämpft sie, oder kämpft sie nicht.

KC (FAU-Frankfurt a.M.)

Die Redaktion der Direkten Aktion.

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KC (FAU-Frankfurt a.M.)

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