Kündigung – leider immer aktuell. Teil III: Schrifterfordernis, Kündigungszugang und Fristen
„Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“
Trotz dieses einfachen Gesetzestextes tauchen hier immer wieder Unsicherheiten auf.
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen und vom Aussteller eigenhändig unterschrieben sein. Schriftlich heißt somit ein Original aus Papier mit handschriftlicher Unterschrift des Arbeitgebers. Die Schriftform gilt übrigens auch wenn ihr selbst kündigt. Zugang in elektronischer Form bedeutet hier E-mail, SMS, etc., aber auch das Fax. (Siehe §§§-Dschungel in der Direkten Aktion Nr. 197)
Eine Kündigung muss in den „Herrschaftsbereich“ des Empfängers kommen, zum Beispiel in seinen Briefkasten. Zugegangen ist sie aber erst, wenn ihr sie, unter Abwägung der Umstände, auch zur Kenntnis nehmen konntet. Wird sie zu den üblichen Postzustellungszeiten eingeworfen, gilt der gleiche Tag als Datum des Zugangs. Wird die Kündigung allerdings später eingeworfen, gilt erst der nächste Tag. Doch auch hier, Vorsicht: Bei den vielen privaten Zustellern verteilt sich die übliche Zustellung schon fast bis in den Nachmittag. Auch bei Abwesenheit (Urlaub etc.) gilt die Kündigung dann als zugestellt und die 3-wöchige Widerspruchsfrist beginnt zu laufen.
Der Einwurf der Benachrichtigung über die Lagerung eines Einschreibens bei der Post in euren Briefkasten bedeutet noch keinen Zugang der Kündigung beim Empfänger. Auch seid ihr nicht verpflichtet, das Schreiben abzuholen, es sei denn, dass ihr mit einer Kündigung rechnen konntet.
(LAG Rheinland-Pfalz 10 SA 949/00)
Werden die oben genannten Erforderlichkeiten nicht eingehalten, ist die Kündigung unwirksam. Aber Vorsicht: Nur ein Gericht kann diese Unwirksamkeit feststellen. Das heißt für euch, dass ihr in jedem Fall eine Kündigungsschutzklage erheben müsst, und zwar innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung.
Anrufung des Arbeitsgerichts:
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.
(§ 4 KSchG, Kündigungsschutzgesetz)
Versäumt man nun diese Frist, dann hilft nur noch die Zulassung einer verspäteter Klage laut § 5 KschG:
(1) War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen.
(3) Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig.
Kurz und gut. Versucht möglichst nicht mit Fristen zu taktieren, sondern konzentriert euch auf die rechtzeitige Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Habt ihr die dreiwöchige Frist versäumt, rate ich dringend einen Rechtsanwalt einzuschalten, um die nachträgliche Klagemöglichkeit zu erreichen.
Eine spezielle Frist gibt es noch bei der außerordentlichen (fristlosen) Kündigung:
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, […]
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(§ 626 BGB: Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund)
Mit anderen Worten: Entscheidend ist es, wann genau der Chef von dem Kündigungsgrund gewusst hat oder hätte haben können. Das klärt dann das Gericht. Hat er die o.g. Frist überschritten, ist die fristlose Kündigung unwirksam. Auch hier gilt: In jedem Fall rechtzeitig Kündigungsschutzklage erheben!
„… muss der Arbeitgeber innerhalb von zwei Monaten, nachdem er von den maßgeblichen kündigungsrelevanten Tatsachen Kenntnis genommen hat, erklären….“
(Rheinische Post zur fristlosen Kündigung, Auszug)
Solche und ähnliche Fehler sind auf den unterschiedlichsten Homepages zu finden und können immer passieren, auch auf den Seiten von Anwälten. Gewöhnt euch deshalb einfach an, im Gesetzestext zu lesen. Nur der ist wirklich verbindlich. Im BGB § 622 sind übrigens die gesetzlichen Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen geregelt. Auch die bei einer Probezeitkündigung.
In der nächsten Ausgabe wird die Rolle des Betriebsrats bei einer Kündigungen behandelt.
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