Kurz gemeldet: Bei mehr als 48 Stunden Wochenarbeitszeit: Entschädigung oder Freizeitausgleich – allerdings nur im Öffentlichen Dienst
Im November entschied der Europäische Gerichtshof (AZ: C-429/09), dass Beschäftigten im Öffentlichen Dienst mit einer Regelarbeitszeit von mehr als 48 Stunden pro Woche eine Entschädigung oder Freizeitausgleich zusteht. Dazu hatte die Klage eines Feuerwehrmannes aus Halle/Saale geführt. Darauf können sich nun auch Beschäftigte von Krankenhäusern z.B. berufen. Auch Ansprüche aus der Vergangenheit können geltend gemacht werden. Die FAU-Kritik an der „Arbeitszeitrichtlinie“ (2003/88/EG) erübrigt sich nicht, beschränkt sich das Urteil doch auf Beschäftigte im ÖD.
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