Nur wer seine Rechte kennt, kann sie auch wahren. Das gilt auch, wenn eine kollektive Aktion nicht möglich ist. So zog die FAU Frankfurt im November 2010 vor das Arbeitsgericht. Es ging um zwei Kündigungen, bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Zunächst war dem auf 400-Euro-Basis als Tellerwäscher beschäftigten FAU-Mitglied und dem gesamten Restaurantpersonal aufgrund einer „Betriebsauflösung“ gekündigt worden. Nach Gesprächen mit GenossInnen klärte sich, dass die Gaststätte einfach nur von neuen Besitzern weitergeführt wird. Nach § 613a ist das keine Geschäftsaufgabe, sondern ein Betriebsübergang. Die zweite Kündigung wurde im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall ausgesprochen: ein scharfes Messer im Spülbecken, eine Schnittwunde in der Hand, die genäht werden musste. Wenige Tage nach dem Unfall sprach das Gewerkschaftsmitglied die beiden Chefs auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und bezahlten Urlaub an, woraufhin dem seit über einem Jahr dort Beschäftigten spontan fristlos gekündigt wurde und er außerdem noch Hausverbot erhielt.
Beim Gütetermin zeigte der Richter durchaus Sympathien für den Kläger und bedauerte, wie selten geringfügig Beschäftigte ihre Rechte beanspruchen würden. Er prognostizierte den Erfolg aller Klagepunkte im Falle eines erstinstanzlichen Verfahrens. Gegen Ende der Güteverhandlung wurde aber deutlich, dass der Richter aufgrund des geringen Lohnes, der ja wesentlich die Höhe der zur Debatte stehenden Abfindung bestimmt, keinerlei Interesse an einem Verfahren hatte.
Sein Vergleichsvorschlag empfahl die Lohnfortzahlung bis zum Tag der Güteverhandlung, die monetäre Abgeltung der Urlaubsansprüche und einen Monatslohn als Abfindung. Summa summarum ca. 850 Euro. Dagegen wehrten sich die Arbeitgeber mit allen nur möglichen Tricks. Um das Geld möglichst schnell zu erhalten, einigte sich der Kläger auf einen sofort zu zahlenden Betrag in Höhe von 650 Euro.
Festzuhalten bleibt, dass auch in diesem Verfahren, die in Deutschland existente Klassenjustiz zu Tage trat. Ob ein Richter ein Verfahren, dem er dann vorsitzen wird, für sinnvoll erachtet oder nicht, hängt im wesentlichen von der Höhe des zugrunde liegende Lohnes ab – und nicht von der Berechtigung der Klagepunkte. Dennoch hat sich gezeigt, dass es selbst für geringfügig beschäftigte ArbeitnehmerInnen kein Problem darstellt, sich gegen ihre Ausbeutung gerichtlich zur Wehr zu setzen.