Bei illegaler Beschäftigung gibt es meist keinen schriftlichen Arbeitsvertrag. Der ist aber auch nicht notwendig, denn mündliche Absprachen reichen für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses aus. Es ist für den Lohnanspruch auch unerheblich, ob du eine Arbeitserlaubnis besitzt oder nicht. Wenn dein Chef im Nachhinein behauptet, dass er dir ohne gültige Arbeitspapiere keinen Lohn auszahlen darf, ist das falsch. Vielmehr muss er bereits bei Arbeitsbeginn alle für die Aufnahme der Arbeit notwendigen Unterlagen von dir haben. Lässt er dich ohne Papiere arbeiten, ist das sein Problem. Den Lohn muss er dir nach dem Grundsatz des „faktischen Arbeitsverhältnisses“ trotzdem zahlen.
1. Beweisproblemen vorbeugen
Um deine Forderungen notfalls auch gerichtlich durchsetzen zu können, ist es wichtig, dass du den Umfang deiner Arbeitstätigkeit beweisen kannst. Am besten wäre hierfür ein Stundenzettel, den dir dein Chef unterschreibt. Dazu wird es allerdings fast nie kommen. Daher musst du erfinderisch sein. Kopiere z.B. heimlich Schichtpläne mit deinem Namen darauf, oder mache mit deinem Handy Vorher-Nachher-Aufnahmen von den Arbeiten die Du verrichtet hast. Notiere dir aber auf jeden Fall die Namen der Kollegen, Zeit, Art, Ort und Umfang deiner Tätigkeit in einem Arbeitstagebuch.
In Zukunft wird dir das Recht übrigens etwas mehr zur Seite stehen. Im Bundestag wird gerade eine Gesetzesvorlage diskutiert, die vorsieht, dass bei illegaler Beschäftigung nun der Arbeitgeber beweisen muss, dass er dich weniger als drei Monate angestellt hat. Im Klartext heißt das, dass Du nur noch beweisen musst, dass eine illegale Beschäftigung vorlag, um für drei Monate rückwirkend deinen Lohn einfordern zu können. Will der Arbeitgeber nicht bezahlen, muss er dann beweisen, dass du nicht die letzten drei Monate für ihn gearbeitet hast.
2. Mahnschreiben
Zahlt Dein Chef nicht freiwillig, solltest Du ihm einen Mahnbrief schreiben. Hilfreich ist es, wenn der Brief von einem FAU-Syndikat verfasst wird. In dem Brief sollten deinem Chef die rechtlichen Konsequenzen aufgezeigt werden, die er bei einem gerichtlichen Vorgehen zu erwarten hat. Diese sind massiv:
Ihn erwartet ein Strafverfahren wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB, da er keine Sozialabgaben für dich gezahlt hat. Wegen der Beschäftigung von Ausländern ohne Arbeitserlaubnis kann gegen ihn nach § 404 Abs. 2 SGB III eine Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Größere Arbeitgeber, aber auch Subunternehmer die für größere Unternehmen arbeiten, scheuen oft die Öffentlichkeit, die durch einen Gerichtsprozess entsteht. Nach § 66 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz hat der Arbeitgeber auch die Kosten einer eventuellen Abschiebung zu tragen.
3. Risikovorsorge
Damit es jedoch gar nicht erst soweit kommt, solltest du ein paar Vorsichtsmaßnahmen einhalten. Gib bei allem Schriftverkehr als Kontaktadresse nicht deine tatsächliche Wohnanschrift an, sondern nutze die Postanschriften von anderen, am besten Vereinen o.ä. Die FAU hilft dir hier weiter.
Vermeide auch unbedingt ein persönliches Erscheinen vor dem Arbeitsgericht! Denn gemäß § 87 Aufenthaltsgesetz sehen sich einige Arbeitsgerichte zur Mitteilung an die Ausländerbehörde verpflichtet. Wie der einzelne Richter hier entscheidet ist vorher nicht absehbar. Das erschwert deine Rechtswahrnehmungsmöglichkeiten leider stark. Die Regelung steht deshalb seit langem in der Kritik, leider wird sie auch mit der bevorstehenden Rechtsänderung nicht abgeschafft.
4. Mahnverfahren
Es gibt aber auch Wege deine Rechte durchzusetzen, ohne dich selbst in Gefahr zu bringen. So kannst du ein arbeitsgerichtliches Mahnverfahren anstrengen. Dazu genügt es, wenn du dir einen Mahnverfahrensvordruck besorgst und diesen ausfüllst. Die Vordrucke kannst du in Zeitschriftenläden erhalten. Achte darauf, dass es sich nicht um den Vordruck für „normale“ Mahnverfahren des Zivilrechts handelt sondern um die Extravordrucke für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren. Wie du den Vordruck auszufüllen hast, wird dir durch Hinweisblätter, die dem Vordruck beiliegen, erklärt. Du brauchst für das Verfahren übrigens keinen Gerichtskostenvorschuss einzahlen. Es genügt, das Formular abzuschicken. Das Gericht erlässt dann einen Mahnbescheid und nach Ablauf der einwöchigen Widerspruchsfrist kannst du einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Das Formular hierzu wird dir vom Gericht zugeschickt. Mit dem kannst du einen Gerichtsvollzieher beauftragen, der dann deinen Lohn beim Arbeitgeber vollstrecken lässt. Allerdings nur wenn dein Chef keinen Widerspruch gegen den Mahn- oder Vollstreckungsbescheid einlegt.
Abtretung der Forderung
Ist dies geschehen oder sicher zu erwarten, hilft dir nur eine Abtretung deiner Forderung an einen Bekannten bzw. an eine juristische Person. Diese kann deinen Lohn dann vor dem Arbeitsgericht für dich einklagen. In diesem Fall brauchst du nicht vor dem Gericht zu erscheinen. Du musst aber darauf achten, dass du deinen Lohn, sofern er unter der Pfändungsfreigrenze liegt, bereits bei der Abtretung von deinem Bekannten erhältst. Ansonsten ist die Abtretung unwirksam. Lösungen lassen sich aber auch hierfür finden. Falls du überlegst, mit Hilfe der Abtretung an deinen Lohn zu kommen, ist es auf jeden Fall ratsam, Hilfe in Anspruch zu nehmen. Du solltest Kontakt mit deiner FAU-Gruppe vor Ort aufnehmen oder einen mit der Vertretung von illegalisierten Menschen vertrauten Rechtsanwalt beauftragen.
Rechtsanwalt in der Kanzlei FSN-Recht, G.-Schumann-Str. 179, Leipzig