Betrieb & Gesellschaft

Hausverbot im Jobcenter

Kurzmeldung: Bei Vorladungen wird das Hausverbot jedoch ausgesetzt…

Ein Jahr lang
darf Peter B., 47 Jahre alt, das Jobcenter Berlin-Neukölln nicht mehr
betreten. Ihm wird vorgeworfen, er habe den Geschäftsablauf des Amtes
gestört und seinen Sachbearbeiter bedroht. Peter B. dementiert: Er habe
lediglich mit der flachen Hand auf den Tisch gehauen, nach der ihm
abermals eine Weiterbildung zum Veranstaltungsfachwirt verweigert hatte.
Das Amt argumentierte, nach 16 Jahren Arbeitslosigkeit fehle Peter B.
die nötige Berufserfahrung für eine solche Tätigkeit. Absurd, aus Sicht
der Behörden aber kein Grund, gleich wütend zu werden. Problematisch ist
aber vor allen Dingen, dass mit dem Hausverbot nicht die Pflicht
erlischt, dem Amt Nachweise über Bewerbungen u.ä. zu liefern. Daher
liegt es in der Gewalt des Jobcenters, den Erwerbslosen vorzuladen,
wobei das Hausverbot temporär aufgehoben wird. Nur umgekehrt, wenn der
Betroffene mit dem Amt von sich aus in Kontakt treten möchte, gilt das
Hausverbot. (AL)

Redaktion

Die Redaktion der Direkten Aktion.

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