Oft wird beklagt, dass kämpferische KollegInnen heute zu sehr auf Gerichte angewiesen seien, um den Bossen Paroli zu bieten. Dennoch macht ein gewonnener Prozess Freude. So im Fall der renitenten Belegschaft bei der Flugzeugreinigungssparte des Dienstleistungskonzerns Klüh am Flughafen Düsseldorf (die DA berichtete). Was ist der Hintergrund? „Ende 2010 hatte die Firma Klüh ihre Flugzeugreinigung am Düsseldorfer Flughafen geschlossen. Den Auftrag der Air Berlin, die Hauptkunde von Klüh war, übernahm die Personalservice-Firma DLG, die zu 51 Prozent Klüh und zu 49 Prozent der Flughafengesellschaft gehört,“ so der Solikreis der Klüh-Beschäftigten.
Das Ganze, behaupteten die Firmen, sei ein normaler Vorgang, der eben leider betriebsbedingte Kündigungen nach sich ziehe. Einem Großteil der Beschäftigten wurde zwar ein „Weiterbeschäftigungsangebot“ unterbreitet, das aber sah schlechtere Bedingungen vor. Wer dem Management ein Dorn im Auge war, stand – mit einer mageren Abfindung – auf der Straße. Klüh wollte zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen. Das Manöver war leicht zu durchschauen. Also klagten etwa 30 ArbeiterInnen, darunter auch die Betriebsratsmitglieder, gegen ihre Entlassung. In ihren Augen handelte es sich nicht um eine Betriebsschließung, sondern um einen „Betriebsübergang“ – bei dem der neue Eigner alle Arbeitsverhältnisse und Kollektivvereinbarungen übernehmen muss (BGB §613a).
Der Konzern engagierte den Anwalt Helmut Naujoks, der in ver.di-Kreisen als „der Mann für’s Grobe“ gilt. Noch Anfang 2011 schien das Kalkül der Bosse aufzugehen. Die zuständigen Arbeitsrichter „machten sich keine große Mühe mit einer Beweisaufnahme“, wie Prozessbeobachter Christian Frings berichtet. Einer gewissenhaften Prüfung hielten diese Urteile letztlich jedoch nicht stand. Nach einem ersten anderslautenden Urteil im März hat nun das Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ende September rechtskräftig im Sinne der ArbeiterInnen entschieden: Betriebsübergang! „Entscheidend war, dass alle Reinigungsaufträge … ohne zeitliche Unterbrechung von dem Schwesterunternehmen fortgesetzt“ wurden. Weiter heißt es, dass auch große Teile der Belegschaft übernommen und die Arbeitsmethoden beibehalten wurden. Daraus ergibt sich, dass der Düsseldorfer Klüh-Betrieb nicht geschlossen wurde, sondern an eine andere Firma – die Leihbude DLG – übergeben wurde. In diesem Fall greift der Bestandsschutz.
So erwirkten die 30 ArbeiterInnen nicht nur ihre Weiterbeschäftigung, sondern für Teile der neuen DLG-Belegschaft auch konkrete Verbesserungen. Für den Inhaber der Klüh-Gruppe, der zu den 500 reichsten Deutschen gehört, wird das finanziell zu verschmerzen sein. Für Naujoks, der „aus innerer Überzeugung“ nur die Kapitalseite vertritt, stellt das Urteil eine schmerzhafte Schlappe dar. Für ArbeiterInnen schließlich könnte dieses Urteil zu einem wichtigen Referenzpunkt gegen Lohndumping durch Outsourcing werden. Die Klüh-DLG-Konstruktion ist nämlich kein Einzelfall. So weist etwa das Charité-eigene Subunternehmen CFM, bei dem derzeit für einen einheitlichen Tarifvertrag gestreikt wird, frappierende Ähnlichkeiten auf.