Der Internetbuchhändler Amazon nutzte wohl seit Jahren eine Gesetzeslücke, um jedes Jahr erneut SaisonarbeiterInnen, vermittelt durch die Arbeitsagentur, einzustellen. Im Normalfall absolvieren SaisonarbeiterInnen eine „Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung“. Diese dauert sechs Wochen, wovon jedoch zwei nicht bezahlt werden. Unter dem Status dieser „Einarbeitung“ stellte Amazon oftmals dieselben SaisonarbeiterInnen wieder ein und sparte sich dabei jedes Mal die Auszahlung von zwei Wochen Lohn. Das Jobcenter zahlt für diese Praktika. Schätzungsweise die Hälfte der etwa 9000 SaisonarbeiterInnen war davon betroffen. Dies geschah mit Schwerpunkt im westfälischen Werne und im rheinischen Rheinberg. Diese Praxis ist bis jetzt legal möglich und wird von Amazon verteidigt. Die Arbeitsagentur sprach in diesem Zusammenhang von einem „Fehler der korrigiert werden muss“. SN
AkademikerInnen haben nach wie vor schlechte Chancen auf einen nahtlosen Übergang ins Berufsleben. Laut einer Studie der Hans-Böckler-Stiftung haben vier von zehn HochschulabsolventInnen nach ihrem Hochschulstudium keinen Job, sondern ein oder mehrere Praktika. Dabei bekommen 40 Prozent weder Lohn noch Taschengeld. Eine „angemessene Vergütung“, wie im Berufsbildungsgesetz für längere freiwillige Praktika vorgeschrieben, findet demnach nicht statt. Lediglich PraktikantInnen, die weniger als vier Wochen beschäftigt sind, muss kein Geld gezahlt werden. Denn dies gilt als Betriebsbesuch, bei dem sie nicht als Arbeitskraft tätig sind und damit einen wirtschaftlichen Beitrag für den Betrieb erarbeiten.
In einigen Bereichen ist die Bezahlung von Praktika in Tarifverträgen festgelegt, wie etwa im öffentlichen Dienst. PraktikantInnen in Kindertagesstätten beispielsweise, steht laut ver.di-Tarifvertrag für Bund und Gemeinden eine Vergütung von ca. 1280 Euro zu. Unabhängig davon gilt: Arbeiten PraktikantInnen letztlich als vollwertige Arbeitskraft, besitzen sie Vergütungsanspruch. Einem Praktikanten, der über ein Jahr lang in einem Altenpflegeheim in Vollzeit für 200 Euro monatlich gearbeitet hat, stand demnach eine Summe von 10.000 Euro zu, die ihm das Arbeitsgericht Kiel zusprach. Der Bemessungsmaßstab war der übliche Lohn für eine vergleichbare Tätigkeit. (Az.: 4 Ca 1187d/08) SN
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