Dass Urlaub zur Erhaltung und Wiederherstellung der Arbeitskraft notwendig ist, bestreitet auch der Gesetzgeber nicht: § 3 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) regelt die Anspruchshöhe des gesetzlichen Mindesturlaubs. Aktuell hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf mindestens 24 Werktage, praktisch vier ganze Kalenderwochen. Dabei ist die Unterscheidung zwischen Arbeitstag und Werktag wichtig: Wer eine 5-Tage-Woche arbeitet, erwirbt einen Anspruch auf 20 Urlaubstage, woraus sich ebenfalls vier Kalenderwochen ergeben.
Höhere Urlaubsansprüche sind im individuellen Arbeitsvertrag vereinbart und können daher auch Teil der Vertragsverhandlung bei Neueinstellung oder Weiterbeschäftigung sein. Oder sie sind in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen festgeschrieben. Verpflichtet sich ein Betrieb freiwillig zur Anwendung von gültigen Tarifverträgen, gilt auch die tariflich vereinbarte Anzahl von Urlaubstagen. Abweichungen von den tariflichen Vereinbarungen sind auch hier, wie bei allen Abweichungen von Tarifverträgen, nur zu Gunsten des Arbeitnehmers möglich.
Ein generelles Recht auf Gewährung des Urlaubs zum gewünschten Termin hat der Arbeitnehmer nicht. Vom Jahresurlaub müssen aber gemäß § 7 Abs. 2 BUrlG mindestens zwei Wochen zusammenhängend gewährt werden. Soziale und gesundheitliche Gesichtspunkte, die einzelnen Arbeitnehmern Vorrang bei der Urlaubsgewährung einräumen, müssen immer berücksichtigt werden, auch in Betrieben ohne Betriebsrat. Abweichungen für Gründe, warum nachrangig Berechtigten Urlaub gewährt wird, vorrangigen aber nicht, sind vom Arbeitgeber anzugeben. Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Einigung über den Zeitpunkt des Urlaubs erzielt, kann nach § 87 BetrVG der Betriebsrat den Urlaub festsetzen bzw. muss auf Feststellung von Urlaubsansprüchen geklagt werden, da Selbstbeurlaubung in allen Fällen nicht nur rechtswidrig ist, sondern eine nachfolgende Kündigung rechtfertigen kann.
Auch Mini-JobberInnen haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Allerdings besteht kein Anspruch, dass der Urlaub in der Nebentätigkeit auch zum gleichen Zeitpunkt wie in der Haupttätigkeit gewährt wird. Wurde die Nebentätigkeit vom ersten Arbeitgeber genehmigt, steht sie, wenn sie während der Urlaubszeit des Hauptberufs weiter ausgeübt wird, nicht im Widerspruch zu dem allgemeinen Grundsatz, dass Urlaub der Erholung des Arbeitnehmers dienen soll.
Betriebsurlaub legt die Zeiträume fest, in denen allen Beschäftigten Urlaub erteilt wird, und ist nach § 87 BetrVG nur in Absprache mit dem Betriebsrat festzulegen. Allein vom Arbeitgeber angeordnete Zwangsurlaube sind grundsätzlich unzulässig. Insbesondere bei kurzfristig ausgerufenen, nur wenige Tage umfassende Betriebsferien kann ein betriebliches Erfordernis regelmäßig verneint werden. Gesetzliche Regelungen, wie viele Urlaubstage der Arbeitgeber als Betriebsferien maximal anordnen darf, existieren nicht, nach Urteil des BAG vom 28.7.1981 sollten dem Arbeitnehmer jedoch wenigstens zwei Fünftel seines Urlaubsanspruchs zur freien Planung verbleiben.
Wird ein Arbeitsverhältnis während eines Kalenderjahres beendet und hat der Arbeitnehmer bis zu diesem Zeitpunkt bereits mehr Urlaubstage verbraucht, als er an Ansprüchen erworben hat, kann der alte Arbeitgeber nach § 5 Abs 3 BUrlG zwar keine Rückforderung des zuviel gewährten Urlaubsentgelts verlangen, der nachfolgende Arbeitgeber muss aber nur die für das laufende Kalenderjahr verbleibenden Urlaubstage gewähren. Praktisch bedeutet dieser Ausschluss von Doppelansprüchen nach § 6 BUrlG: Wird einem Arbeitgeber im August gekündigt und hat er zu diesem Zeitpunkt bereits seinen ganzen Jahresurlaub verbraucht, hat er gegen den neuen Arbeitgeber keinen Urlaubsanspruch mehr. Sehen die Arbeitsverträge Jahresurlaub in unterschiedlicher Höhe vor, wird dies rechnerisch ausgeglichen. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Betrieb eine Bescheinigung über den gewährten Urlaub ausstellen. Bedeutungsvoll ist diese Regelung insbesondere bei Leiharbeitsverhältnissen: Kommt ein Leiharbeiter der „Aufforderung“ des Arbeitgebers nach, in einsatzfreien, auftragsschwachen Zeiten Urlaub zu nehmen, kann das dazu führen, dass er nach dem Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber feststellen muss, für das restliche Jahr gar keine Urlaubsansprüche mehr zu haben.
Nach § 11 BUrlG ist das Urlaubsentgelt, das in Zeiten des Urlaubs das Arbeitsentgelt ersetzt, vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen. In der Praxis wird das Urlaubsgeld zwar meist zum gleichen Termin wie der normale Arbeitslohn und somit erst nach dem Urlaub ausgezahlt, was in der Regel nicht zu Beanstandungen führt. Interessant an dieser gesetzlichen Regelung ist aber das daraus ableitbare Verständnis, dass der Urlaub, anders als Arbeit, nicht erst abgeleistet werden muss, um Entgeltansprüche erheben zu können. Vielmehr scheint es vom Gesetzgeber anerkannt zu sein, dass zur Erholung und Wiederherstellung der Arbeitskraft Kapitaleinsatz nötig ist und ohne diesen das mit dem Urlaubsanspruch einhergehende Erholungsgebot nicht verwirklicht werden kann.
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