Betrieb & Gesellschaft

§§§-Dschungel

Streikrecht als Menschenrecht? Eine kleine rechtliche Revue zum Streikrecht

Nach Artikel 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention ist das Streikrecht ein Menschenrecht.

 

Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

Auch eine relativ kleine Arbeitnehmervereinigung kann die für eine Gewerkschaft erforderliche Durchsetzungsfähigkeit besitzen, wenn in ihr spezialisierte ArbeitnehmerInnen organisiert sind, die von Arbeitgeberseite im Falle von Arbeitskämpfen kurzfristig nur schwer ersetzbar sind.

Beschränkt eine Gewerkschaft ihre Zuständigkeit auf eine Berufsgruppe, die sich räumlich auf wenige Schwerpunkte konzentriert, kann auch ein relativ kleiner organisatorischer Apparat leistungsfähig genug sein, um die gewerkschaftlichen Aufgaben wahrzunehmen.

Eine Gewerkschaft muss strukturell vom sozialen Gegenspieler unabhängig sein. Dabei ist beachten: Was für eine Berufsgruppe gilt muss auch für einen Betrieb bzw. für einen räumlich begrenztes Gebiet gelten.

BAG, Beschluss vom 14.12.2004 – 1 ABR 51/03

Gewerkschafter streiken gegen Gewerkschaft?

Der Verband der Gewerkschaftsbeschäftigten (VGB) hatte alle Beschäftigten der DGB Rechtsschutz GmbH im Februar 2013 zu einem eintägigen Warnstreik und der Teilnahme an einer Protestkundgebung vor der DGB-Bundesverwaltung in Berlin aufgerufen. Dass dieser Aufruf möglich war, ist einem Urteil des BAG in Erfurt zu verdanken.

„Tarifverträge zu fordern, zu verhandeln und auch durchzusetzen ist das legitime Recht aller Arbeitnehmer und ihrer Gewerkschaften, auch bei den Kirchen und anderen Arbeitgebern, natürlich auch bei den Gewerkschaften als Arbeitgeber“, verlautete es in der Pressemitteilung des Verbandes der Gewerkschaftsbeschäftigten (VGB) vom 20.11.2012. Zuletzt gab es eine Reihe von Urteilen, die das Streikrecht minimal verbessern. Noch vor einiger Zeit war dieser Gewerkschaft das Recht an Betriebsversammlungen teilzunehmen abgesprochen worden.

BAG, Beschluss vom 19.09.2006 – 1 ABR 53/05

Streikrecht für Beschäftigte in kirchlichen Einrichtungen

Auch Beschäftigte in kirchlichen Einrichtungen sind nicht wehrlos. In einem Urteil vom 20.11.2012 (1 AZR 179/11) hat das BAG das Streikrecht zwar eingeschränkt, wenn die Einrichtungen bestimmte Bedingungen erfüllen. Aber bisher erfüllt keine der Einrichtungen diese Bedingungen.

„Weder das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften gem. Art. 140 GG, 137 WRV als solches, noch deren Entscheidung gegen konflikthafte Auseinandersetzungen um die Regelung der Arbeitsbedingungen durch Tarifvertrag und Arbeitskampf rechtfertigen den umfassenden Ausschluss von Arbeitskämpfen im Bereich kirchlicher Einrichtungen“, so ein Auszug aus einem Urteil des LAG Hamm.

LAG Hamm, 8 Sa 788/10, 13.01.2011

Streikrecht für Beamte

Am 21.04.2009 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg entschieden, ein allgemeines Streikverbot für Angehörige des öffentlichen Dienstes (also z.B. auch für Lehrerinnen und Lehrer und andere Beamte ohne hoheitliche Aufgaben) sei unverhältnismäßig und entspreche keinem dringenden sozialen Bedürfnis. (EGMR vom 21.04.2009 – 68959/01, NVwZ 2010, 1018).

Dem schloss sich auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 15.12.2010 (31 K 3904/10.O) an und hob eine Geldbuße gegen eine beamtete Realschullehrerin auf.

Schadensersatzforderungen nach einem Streik abgewiesen

„In dem vor der 9. Kammer des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 9 Ca 5558/12 gemeinsam geführten Rechtsstreit der Deutschen Lufthansa AG, Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG und FRAPORT AG gegen die Gewerkschaft der Flugsicherung e.V. (GdF) wurde die Schadensersatzklage auf Zahlung von insgesamt € 9.187.834,00 nebst Zinsen mit dem heute verkündeten Urteil abgewiesen“, verkündete das Arbeitsgerichtes Frankfurt am 25. März 2013.

Worum ging es? Die Klägerinnen vertraten die Ansicht, der „Hauptstreik“ wie auch der Aufruf zum „Unterstützerstreik“ seien rechtswidrig gewesen und hätten für die Klägerinnen aufgrund der streikbedingten Flugausfälle hohe Schäden verursacht. Wie immer steckt der Teufel im Detail. So wurde der Unterstützerstreik zwar angekündigt. aber nicht durchgeführt. Der Aufruf an sich war somit unschädlich. Auch eine Schadensersatzpflicht aufgrund von Friedenspflicht oder unberechtigter Teilforderungen (da der Tarifvertrag in diesem Bereich nicht gekündigt ist) wurde hier verneint. Der Ausgang eines Revisionsverfahrens vor dem LAG ist noch offen. Die Klägerinnen haben jedoch klar gemacht, notfalls bis vor das BAG zu ziehen.

Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.03.2013 – Aktenzeichen 9 Ca 5558/12

Redaktion

Die Redaktion der Direkten Aktion.

Share
Veröffentlicht von
Redaktion

Recent Posts

Syndikalismus für das 21. Jahrhundert II

Interview mit Torsten Bewernitz und Gabriel Kuhn.

13. November 2024

Syndikalismus für das 21. Jahrhundert

Der revolutionäre Syndikalismus, wie wir ihn kennen, gehört vielleicht der Vergangenheit an. Damit er überleben…

23. Oktober 2024

Aber es braucht viele.

Rezension zum Buch der Sanktionsfrei e.V. Gründerinnen über Bürgergeld, Armut und Reichtum.

9. Oktober 2024

Arbeiter:innen für die Zukunft des Planeten

Arbeits- und Klimakämpfe verbinden - zum neuen Buch von Simon Schaupp und dem Film Verkehrswendestadt…

2. Oktober 2024

Back to Agenda 2010?!?

Alter Chauvinismus oder die Kehrtwende in eine neue Fürsorglichkeit.

31. August 2024

Marxunterhaltung und linker Lesespaß

Rezension zu „Die kleinen Holzdiebe und das Rätsel des Juggernaut“

24. August 2024