Bildungsurlaub/Bildungsfreistellung

Bildungsurlaub ist auf Landesebene geregelt, in Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen gibt es keine Bildungsurlaubsgesetze. In allen Ländern, in denen es eine Bildungsurlaubsregelung gibt, besteht Anspruch auf fünf Werktage im Jahr (Ausnahme Saarland). Meistens ist die Regelung auf politische und berufliche Bildung beschränkt. Wichtig: Verschenkt eure Ansprüche nicht! Bildet euch!

Rente bei Teilzeitarbeit mit Kind

Ein teilzeitbeschäftigter Elternteil bekommt ab dem vierten bis zum zehnten Lebensjahr seines Kindes sein Gehalt auf das Durchschnittsgehalt aller Versicherten angehoben, da dies als besondere Pflichtbeitragszeit gilt. Voraussetzungen: Es wurde 25 Jahre lang in die Rentenkasse einbezahlt, die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung liegen nach 1991, es handelt sich um echte Pflichtbeiträge und nicht um „Pauschalbeiträge“. (§ 57 Berücksichtigungszeiten)

Betreuungsgeld für Kinder

Für Kinder, die ab August 2012 geboren wurden, kann vom 15. Lebensmonat bis zum Ende des 36. Lebensmonates Betreuungsgeld gewährt werden, sofern das Kind nicht in einer staatlich geförderten Betreuungseinrichtung untergebracht ist (hierzu zählen auch Tagesmütter). Das monatliche Betreuungsgeld beträgt 100 Euro, ab dem 1. August 2014 150 Euro und wird einkommensunabhängig gezahlt. Ein Bezug vor dem 15. Lebensmonat ist zulässig, wenn kein Elterngeldanspruch mehr besteht, allerdings darf das Betreuungsgeld dann nicht länger als 22 Monate gezahlt werden. Wichtig: Bei Hartz IV wird das Betreuungsgeld angerechnet und die Leistung entsprechend gekürzt.

Urlaubsanspruch in der Elternzeit

Für jeden vollen Monat Elternzeit darf der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch um ein Zwölftel kürzen, wenn der/die Arbeitnehmer_in aber nur einen einzigen Tag arbeitet, besteht Urlaubsanspruch für den kompletten Monat. Wichtig: Der vorherige Urlaubsanspruch verfällt nicht während der Elternzeit.

Wohngeld

Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete. Der Anspruch auf Wohngeld hängt davon ab, wie viele Familienmitglieder zum Haushalt gehören, das Einkommen und die zu bezahlende Miete. Benötigt werden folgende Formulare: Der Antrag auf Wohngeld, Bescheinigung des Vermieters, zusätzliche Erklärungen zum Antrag auf Wohngeld, außerdem noch individuelle Formulare, je nach Lebenssituation. Voraussetzung ist, dass der entsprechenden Person „dem Grunde nach“ kein BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe zusteht. Hat die betreffende Person ein Kind, steht dem Kind und somit ihr Wohngeld zu. Verstirbt ein Haushaltsmitglied, so kann das Wohngeld für dieses Mitglied für weitere 24 Monate weiter gezahlt werden. Nicht zu berücksichtigen sind ebenso ALGII-Empfänger. Wichtig: Antrag stellen, wenn ihr den Verdacht habt, es könnte etwas dabei heraus springen.

Urlaubsanspruch endet nicht mit Tod

Ein Arbeitnehmer verliert seinen Urlaubsanspruch nicht durch seinen Tod, die Hinterbliebenen können einen finanziellen Ausgleich verlangen. Dies entschied der Europäische Gerichtshof.

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