Zunächst kommt es darauf an, ob diese Sonderzahlung ein Entgelt oder ausschließlich eine Prämie für Betriebstreue ist. Handelt es sich um Entgelt, ist es ein Lohnbestandteil, also für geleistete Arbeit gezahlt wird. Ein klares Indiz hierfür wäre, dass es 13. Monatsgehalt genannt wird. Dann ist eine Rückzahlungsklausel ungültig. Das heißt, dass der Arbeitnehmerin, die vor der Fälligkeit der Sonderzahlung ausscheidet, eine anteilige Zahlung zusteht.Handelt es sich jedoch um eine Prämie für Betriebstreue, kann das Weihnachtsgeld zurückgefordert werden. Dies muss im Arbeitsvertrag oder im Anhang des Arbeitsvertrages (z. B. Betriebsvereinbarung) eindeutig und an nicht versteckter Stelle erkennbar sein. Beispiel: „Zweck der Gratifikation ist die Würdigung der Betriebstreue“. Ein Betrag bis 102,26 Euro kann grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, Beträge bis zu einem Monatslohn bis zum 31. März des Folgemonats und Beträge darüber hinaus bis zum Juni.
BAG-Urteil vom 18.01.2012 (10 AZR 612/10) und vom 13.11.2013 (10 AZR 848/12);§ 307 BGB, § 611 BGB
Rückerstattungsklauseln für Kosten der Berufsausbildung sind generell unzulässig. Fort- und Weiterbildungskosten können auch nicht zurückgefordert werden, wenn der Arbeitnehmer während der Probezeit kündigt, da dies dem Zweck der Probezeit widersprechen würde. Danach kommt es darauf an, ob die erworbene Zusatzqualifikation für den Arbeitnehmer einen Wert darstellt. Finanziert zum Beispiel die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer einen Führerschein ist die Sache eindeutig. Diesen kann er sogar privat nutzen. Außerdem verbessert der Führerschein die Chancen eine höher bezahlte Stelle zu finden. Anders verhält es sich, wenn ein Callcenter-Agent eine Schulung macht, um für ein bestimmtes Kundenunternehmen des Callcenters arbeiten zu können. Davon hat der Callcenter-Agent nichts, wenn er das Unternehmen verlässt. Im Falle des Führerscheins kann also durchaus eine Rückzahlungsvereinbarung getroffen werden, im Falle des Callcenters nicht.Damit ein Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers entstehen kann, ist es notwendig, dass der Arbeitnehmer die Kündigung zu vertreten hat. Das heißt, ihm wird verhaltensbedingt gekündigt oder er kündigt ordentlich. Kündigt der Arbeitnehmer wegen Fehlverhaltens des Arbeitgebers, kann letzterer keine Rückzahlung fordern. Der Arbeitgeber kann maximal nur das zurückverlangen, was er bezahlt hat. Wurde zum Beispiel ein Teil über die Bundesagentur für Arbeit finanziert, hat das Unternehmen über diesen Anteil keinen Anspruch. Weiterhin muss die Vereinbarung über die Rückzahlung gestaffelt werden (Anfänglich bis zu 100%, dann abnehmend). Auch soll der Zeitraum, in dem der Arbeitgeber den Angestellten durch die Rückzahlungspflicht an das Unternehmen binden will, „angemessen“ sein. Faustregel: Lehrgangsdauer bis zu 2 Monaten: höchstens 1 Jahr; Lehrgangsdauer über 2 Jahre: höchstens 5 Jahre. Wenn dem Arbeitnehmer im Betrieb keine Arbeit zugewiesen wird, für die die Fortbildung benötigt worden wäre, entsteht dem Unternehmen durch Ausscheiden des Arbeitnehmers kein Schaden durch dessen Kündigung und die Rückzahlungsvereinbarung wird ebenfalls unwirksam.
§ 12 Abs. 1 Satz 1 BBiG, LAG Rheinland-Pfalz vom 20.03.2001 (5 Sa 1509/00), BAG vom 11.04.1984 (5 AZR 430/82), BAG vom 05.12.2002 (6 AZR 537/00)
Eine Versetzung ist im Betriebsverfassungsgesetz wie folgt definiert: voraussichtlich über einen Monat; erhebliche Änderung der Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Wenn dies der Fall ist läuft das ganze Prozedere wie bei einer Kündigung. Der Betriebsrat ist über alle relevanten Fakten zu informieren. Versäumt der Arbeitgeber dies, kann das Arbeitsgericht den Arbeitgeber verurteilen, die Versetzung rückgängig zu machen. Die Versetzung ist auch zurückzunehmen, wenn der Betriebsrat seine Zustimmung verweigert und auch das Gericht die Entscheidung nicht ersetzt. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn es sich bei der Versetzung eine unzulässige Maßregelung handelt.
§ 95, 99, 100 BetrVG; 612a BGB
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