„Generation Praktikum“ ist inzwischen zum Schlagwort geworden, um vor allem die Situation vieler Studienabsolventinnen und -absolventen zu beschreiben, die sich von einem Praktikum zum nächsten hangeln, um die vom ersten Arbeitsmarkt geforderte sogenannte Berufserfahrung zu sammeln – natürlich in den meisten Fällen unbezahlt. Aber auch während einer schulischen Ausbildung, in der Schulzeit, im Studium oder um eine Pause zu überbrücken werden Praktika absolviert. Sie sollen dazu dienen einen Einblick in Berufsfelder zu erhalten, erste Erfahrungen zu machen oder eben zur praktischen Ausbildung beitragen. Auch hier handelt es sich meist um unbezahlte Wahl- oder Pflichtpraktika. Nicht die Erbringung von Arbeitsleistungen steht bei einem Praktikum im Vordergrund, sondern der Ausbildungszweck. Es wird zwischen freiwilligen Praktika und Pflichtpraktika unterschieden. Wenn eine Studien- oder Prüfungsordnung ein Praktikum zwingend vorschreibt, handelt es sich um ein Pflichtpraktikum. Beim Pflichtpraktikum wird normalerweise kein Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag abgeschlossen. Bei einem freiwilligen Praktikum ist jedoch ein Praktikumsvertrag seit August 2014 verpflichtend. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ist ein großer Unterschied zwischen dem verpflichtenden und dem freiwilligen Praktikum, dass auf verpflichtende Praktika weder das Berufsbildungsgesetz, noch die Arbeitsgesetze anwendbar sind. Folglich kann ein Praktikant in einem verpflichtenden Praktikum bisher z.B. weder eine Vergütung noch Urlaub verlangen.
Mindestlohn
Am 1. Januar 2015 wurde das Gesetz zum Mindestlohn (MiLoG) in der BRD eingeführt, das einen Mindestlohn von 8,50 Euro brutto auch für Praktika vorschreibt, jedoch vor allem in diesem Bereich mit vielen Ausnahmen. Praktika werden durch §22 Abs.1 des MiLoG explizit in den Anwendungsbereich des Gesetzes aufgenommen. In Absatz 2 werden die Ausnahmen aufgelistet: Nach Absatz 2 Nummer 1 sind Pflichtpraktika im Rahmen von Ausbildung oder Studium generell vom Mindestlohn ausgenommen, ebenso wie nach Absatz 2 Nummer 2 freiwillige Praktika unter drei Monaten Dauer. Bei der letztgenannten Konstellation ergibt sich jedoch eine Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung einer angemessenen Vergütung aus §§26, 17 Bundesbildungsgesetz. Auch Praktika, die begleitend zu Ausbildung oder Studium absolviert werden, müssen nach Absatz 2 Nummer 3 nicht mit dem Mindestlohn vergütet werden. Ebenfalls keinen Anspruch auf Mindestlohn haben Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Volontariate sind generell nicht vom Mindestlohn abgedeckt.Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der in den Ausnahmen genannten Praktikumsverhältnisse liegt beim Arbeitgeber.Der Mindestlohn gilt jedoch mangels einer gesetzlichen Ausnahmeregelung für sämtliche Praktika nach dem Studienabschluss sowie für Trainees und Werkstudenten, da bei diesen regelmäßig die Arbeitsleistung im Vordergrund steht.In § 21 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes wird geregelt, dass es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt, wenn der Mindestlohn trotz Anspruch nicht gezahlt wird.
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Wenn ein Anspruch auf den Mindestlohn besteht oder eine Bezahlung vereinbart wurde, muss auch im Krankheitsfall der Lohn weiter gezahlt werden.
Arbeitszeit
Die Arbeitszeit während des Praktikums wird durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt und darf acht Stunden am Tag nicht überschreiten. In § 9 des Arbeitszeitgesetzes ist auch das Verbot von Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen geregelt. Ausnahmen bilden Praktika unter anderem in Krankenhäusern, in der Gastronomie, bei Presse oder Rundfunk. Dann ist der Praktikumsgeber allerdings verpflichtet einen Ersatzruhetag zu gewähren.
Urlaub
Aus § 26 Bundesbildungsgesetz ergibt sich in Verbindung mit dem Bundesurlaubsgesetz auch der Urlaubsanspruch von mindestens zwei Werktagen pro Monat während eines Praktikums.
Probezeit
Bei Pflichtpraktika ist eine Probezeit nicht vorgesehen. Bei freiwilligen Praktika richtet sich die Probezeit laut § 20 nach der Dauer des Praktikums und kann einen bis vier Monate betragen.
Kündigung
Während der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung gem. § 22 Bundesbildungsgesetz jederzeit fristlos möglich. Nach der Probezeit steht ein ordentliches Kündigungsrecht nur noch der Praktikantin oder dem Praktikanten zu. Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel 4 Wochen. Fristlos kündigen können beide Parteien nach der Probezeit, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt, zum Beispiel wenn das Leben oder die Gesundheit der Praktikantin oder des Praktikanten im Betrieb gefährdet wird.
Sozialversicherung
Generell besteht während eines Praktikums eine Sozialversicherungspflicht. Eine Versicherungsfreiheit kann eintreten, wenn die Vergütung 450 Euro im Monat nicht übersteigt.
Dauer
Die Dauer von Praktika ist nicht gesetzlich geregelt. Es ist nicht ungewöhnlich, dass zum Beispiel nach dem Studienabschluss Praktika bis zu einem Jahr oder sogar länger absolviert werden. Dabei werden die PraktikantInnen meistens schlecht bezahlt und leisten jedoch volle Arbeit. Soll ein solches Praktikum verlängert werden, sollte die betreffende Person prüfen, ob nicht ein Arbeitsverhältnis vorliegt.
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