Viele Tätigkeiten erfordern heute die Arbeit am Bildschirm. Um einseitigen Belastungen, Ermüdungserscheinungen oder langzeitbedingten Schäden (bspw. Augenerkrankungen) vorzubeugen, sollte nach Möglichkeit ein Mischarbeitsplatz eingerichtet werden, bei der die Bildschirmtätigkeit durch alternative Tätigkeiten wie Protokollführung, Dokumentenablage, Arbeitsbesprechungen oder Ähnliches unterbrochen wird. Real sind die meisten ArbeiterInnnen allerdings vollständig an die Bedienung und Kommunikation mit dem Bildschirm gebunden, und die Kriterien für Mischarbeit an Bildschirmarbeitsplätzen werden nicht mehr erfüllt (z.B. Arbeitsplätze in Callcentern, Programmierarbeitsplätze, elektronische Vorgangsbearbeitung). Laut § 5 der Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) hat der Arbeitgeber die Tätigkeit so zu organisieren, „…, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder durch Pausen unterbrochen wird, die jeweils die Belastung durch die Arbeit am Bildschirmgerät verringern.“ Ist eine tatsächliche Mischarbeit, also eine Unterbrechung der Bildschirmarbeit, nicht gegeben, stehen einem somit zusätzliche Erholungspausen zu. Hier wird arbeitsrechtlich unterschieden zwischen Ruhepausen nach § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und bezahlten Erholungspausen. Bildschirmpausen von fünf bis zehn Minuten erfüllen nicht die Kriterien von Ruhepausen nach § 4 ArbZG, sondern sind ähnlich wie Lärmpausen Arbeitszeit im Sinne des ArbZG und sind als bezahlte Erholzeit nach besonderer Arbeitsbelastung anzusehen.1 Leider regelt die BildscharbV nicht die Häufigkeit und Dauer solcher Erholungspausen. Die Gewerbeaufsicht empfiehlt stündlich eine frei gewählte fünfminütige Erholungspause, Arbeitsmediziner oder Arbeitswissenschaftlicher empfehlen vielfach sogar zehn Minuten Erholungspause pro Stunde Bildschirmarbeit. Fazit: Es besteht ein Anrecht auf bezahlte Erholungspausen, wenn die Bildschirmarbeit nicht als Mischarbeit umgesetzt werden kann und die Tätigkeit nicht unterbrochen wird. Die BildscharbV liefert keine eindeutigen Regeln für Häufigkeit und Dauer der Erholungspausen, sodass bei Uneinigkeiten im Einzelfall zu prüfen ist, ob § 5 der BildscharbV eingehalten wird. Genauere Regelungen gibt es oft in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarung (laut höchstem Arbeitsgericht hat der Betriebsrat Mitbestimmungsrecht zur Regelung und Unterbrechung von Bildschirmtätigkeit). Besser haben es da die KollegInnen in Österreich. In der österreichischen Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V) regelt § 10 (1), dass nach jeweils 50 Minuten ununterbrochener Bildschirmarbeit eine Pause oder ein Tätigkeitswechsel im Ausmaß von mindestens zehn Minuten erfolgen muss und BS-V § 10 (5) Pausen gemäß Abs. 1 in die Arbeitszeit einzurechnen sind.
Erlaubt ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten die private Nutzung des Internets, erbringt er damit laut Telekommunikationsgesetz geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste (§ 3 Nr.10 TKG) und wird damit zum Diensteanbieter (§ 3 Nr. 6 TKG).Nach § 88 Abs.1TKG unterliegt der Inhalt der Telekommunikation dem Fernmeldegeheimnis. § 88 Abs. 2 TKG fügt hinzu, dass zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses jeder Diensteanbieter verpflichtet ist, und § 88 Abs. 3 TKG spezifiziert, dass der Diensteanbieter sich oder anderen keine Kenntnisse über den Inhalt der Telekommunikation verschaffen darf, die nicht für die oben genannte Erbringung geschäftsmäßiger Telekommunikationsdienste nötig sind. Um es auf den Punkt zu bringen: Mein Chef darf meine privaten E-Mails nicht lesen. Nach einem Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 16.02.2011 (Aktenzeichen 4 Sa 2132/10) wird jedoch ein Arbeitgeber nicht allein dadurch zum Diensteanbieter, dass er seinen Beschäftigten gestattet, einen dienstlichen E-Mail-Account auch privat zu nutzen. Der Auffassung des LAG nach unterliegt der Zugriff des Arbeitgebers auf E-Mails auch dann nicht den rechtlichen Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses, wenn Beschäftigte diese bei Nutzung des Arbeitsplatzrechners im Posteingang oder Postausgang belassen. In diesem Fall konnte eine Beschäftigte krankheitsbedingt nicht zur Arbeit kommen, woraufhin sich die Chefin Zugang zum E-Mail-Postfach der Angestellten verschafft hat, das sie im Einklang mit den Unternehmensrichtlinien auch für private E-Mails genutzt hat. Dies war nach Auffassung des LAG rechtmäßig.Private E-Mails sollten also am Arbeitsplatz separat abgelegt oder nach Bearbeitung sofort gelöscht werden.
Auch Minijobber_innen haben Anrecht auf bezahlten Urlaub, den Bossen fällt es manchmal schwer, dies zu berechnen. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gelten Minijobber_innen als Teilzeitbeschäftigte und haben die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte. Der Urlaub muss auf die entsprechenden Werktage umgerechnet werden. Dabei ist ausschließlich relevant, wie viele Werktage der Arbeitnehmer pro Woche arbeitet – und nicht, wie viele Stunden er an den Werktagen leistet. Arbeitet eine Person mit einem Minijob einen Tag in der Woche und gehen wir von vier Wochen Jahresurlaub aus, dann hat diese Person vier bezahlte Urlaubstage im Jahr – sodass diese Beschäftigten ebenfalls auf vier Wochen Urlaub kommen. (Siehe § 13 Absatz 1 BUrlG). Anspruch auf Weihnachtsgeld haben Menschen mit Minijob nicht. Wenn die Firma Vollzeitbeschäftigten eine Gratifikation zahlt, so haben Minijobber_innen in ihrem Umfang der Arbeitszeit ebenfalls einen Anspruch. (Siehe § 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG).
[1] ↑ Kiper: „Mischarbeit oder Erholungspausen bei Bildschirmarbeit?“, Computer und Arbeit 12/2011, 10-15.
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