Die Internationale: Jahrgang 1, Nummer 1 (1927-1928)
Die erste Voraussetzung für den Emanzipationskampf der Arbeiterklasse ist das Vorhandensein starker wirtschaftlicher Organisationen, denn die gesellschaftliche Stellung des Arbeiters hängt in der modernen kapitalistischen Wirtschaft von der Stärke und dem revolutionären Impuls seiner organisatorisch zusammengefaßten Kraft ab. Ist der Arbeiter in seiner Eigenschaft als Produzent in Organisationen vereinigt, die dieser Eigenschaft ein über das persönliche Bedürfnis hinausgehendes Gepräge geben, finden wir das klassenmäßige Zusammengehen vieler einzelner Menschen, die in erster Linie nur durch ihre gesellschaftliche Stellung verbunden und aufeinander angewiesen sind, dann können wir von gewerkschaftlicher Organisation sprechen.
Daraus ergibt sich, daß die Gewerkschaftsbewegung die Pflicht hat, auf die gesellschaftlichen Verhältnisse einzuwirken, um die Stellung des Arbeiters in der Gesellschaft zu seinen Gunsten zu verändern. Diese Aufgabe ist, wenn man so sagen darf, programmatischer Leitstern der proletarischen Gewerkschaftsorganisation. Und von den Grenzen, die die Gewerkschaftsbewegung ihrem Kampf um die Veränderung der gesellschaftlichen Stellung des Arbeiters zieht, hängt ihr Erfolg auf diesem Gebiete ab. Sind die Aufgaben der wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeiterklasse beschränkt, und fehlt ihnen durch prinzipielle Unzulänglichkeit der Blick für die Zukunft, dann kann der proletarische Wirtschaftsverband nur im Rahmen der herrschenden Anschauungen wirken. Die Gewerkschaftsbewegung läuft aber unter solchen Umständen Gefahr, in ein vollkommenes Abhängigkeitsverhältnis von den in der gegenwärtigen Gesellschaft herrschenden politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und rechtlichen Ansichten zu geraten.
Unter prinzipiellen Unzulänglichkeiten muß in ganz besonders hohem Maße die von der Gewerkschaftsbewegung im Kampf um die Veränderung der sozialen Struktur angewandte Taktik leiden. Diese Tatsache ist bei den sozialdemokratischen Gewerkschaften, dem Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbund wahrzunehmen. Die prinzipielle Einstellung dieses Gewerkschaftsbundes läuft auf die Anerkennung des Staatsgedankens hinaus und muß in einer einheitlichen Linie über die Anerkennung der im staatlichen Schutz sich entwickelnden Wirtschaftsformen zur Anerkennung der herrschenden Rechtsanschauungen führen. Das Recht in der auf staatlicher Basis ruhenden Gesellschaft geht in seiner Grundanschauung auf den Zwang zurück und ist bestrebt, durch die Autorität einer Zwangsinstitution, des Staates, alle Gesellschaftsschichten zur Anerkennung der Unantastbarkeit der gerade vorhandenen Formen der Gesellschaftsorganisation zu zwingen. Diesen Charakter des geltenden Rechts und der herrschenden Rechtsauffassung anerkennen die zentralistischen und sozialdemokratischen Gewerkschaften und sind bestrebt, mit Hilfe des Rechts auf die gesellschaftlichen Zustände einzuwirken, um dergestalt die Stellung des Arbeiters in der Gesellschaft zu verbessern.
Dabei aber vergessen sie ihre eigene „wissenschaftliche“ Fundierung. Nach dieser ist das Recht der Ausdruck der jeweiligen Besitz- und Produktionsverhältnisse und dient, in gesetzliche Formen gegossen, dem Herrschaftsdrang der jeweils besitzenden Klassen und der Legalisierung des Unrechts, begangen an den Teilen und Schichten der Gesellschaft, die keinen Anteil an der Summe der vorhandenen Produktionsgüter haben. Trotzdem in den Kernsätzen der Marxschen Lehre eine solche sozialistische Tendenz liegt, ist die Praxis der auf dem Boden seiner Anschauungen stehenden Organisationen eine ganz andere. Sie anerkennen das geltende Recht und seinen autoritären Charakter und wollen mit seiner Hilfe auf den Entwicklungsgang der Gesellschaft Einfluß gewinnen. In der praktischen Tätigkeit dieser Gewerkschaften hat die angeführte Stellung zum Recht eine besondere Taktik im Kampf um die gesellschaftliche Stellung des Arbeiters zur Folge. Weil theoretisch die Meinung vorherrscht, daß mit Hilfe von Gesetzen, die eine bestimmte Rcchtsanschauung umschreiben, die tatsächliche Stellung des Arbeiters in der kapitalistischen Gesellschaft zu seinen Gunsten verschoben werden kann, ist in der praktischen Tätigkeit das Ringen um den Vorrang von Weltanschauungen auf ein Gebiet gedrängt worden, wo die Weltanschauung der Arbeiterklasse, der Sozialismus, nicht zu Hause ist; nämlich auf das Gebiet des Rechts, oder anders ausgedrückt, der Kampf um das Wesen und den Inhalt der Gesellschaft ist den Gesellschaftsschichten zur Gestaltung überlassen worden, die weniger vom Recht, um so mehr aber von ihrer wirtschaftlichen Gewalt halten. Das sind in diesem Falle die Träger und Organisatoren der kapitalistischen Wirtschaft.
Dem Sozialismus ist durch den die Gewerkschaftsbewegung beherrschenden Sozialdemokratismus die revolutionäre Kraft, der schöpferische Schwung genommen worden. Er ist der Willkür der antisozialen Elemente ausgeliefert und für die zentralistischen Gewerkschaften zu einem schönen Sonntagsnachmittagsideal geworden, dem alle Fehler einer weltfremden und weltfernen „Utopie“ anhaften. Ja, man fühlt sich in diesen Organisationen sogar stark, weil man keinen „Utopien“ nachjagt, sondern „realpolitisch“ fühlt, denkt und handelt.
Die zentralen oder reformistischen Gewerkschaften sind ideallos. Sie kennen nur die jetzige Gesellschaft und streben in ihr einen Ausgleich zwischen den Gesellschaftsklassen und -gruppen an. Sie glauben, einen solchen Ausgleich ermöglichen zu können durch Aenderungen im geltenden Recht. Aus diesem Grunde fordern sie einen ständigen Ausbau der Sozialgesetzgebung. Sozialgesetzgebung ist für sie der Inbegriff alles Erstrebenswerten, weil sie eine Aussöhnung der sich feindlich gegenüberstehenden Klassen und Gesellschaftsgruppen wünschen. Sie sehen in der Sozialgesetzgebung auch einen Faktor von hohem moralischen Wert, dem ihrer Meinung nach die Aufgabe zufällt, bestehende Schranken zwischen den Klassen und Gruppen zu Fall zu bringen und allen Gesellschaftsmitgliedern die Möglichkeit zu verschaffen, Dienst an der „Wirtschaft“ und Dienst am „Staate“ zu verrichten. Der Glaube hat sich in diesen Organisationen breitgemacht, daß Dienst am Staate und Dienst an der Wirtschaft unerläßliche Voraussetzungen für die Veränderung der gesellschaftlichen Stellung des Arbeiters sind.
Besonders wichtig ist den reformistischen Gewerkschaften die Beeinflussung der auf das Arbeitsverhältnis abzielenden Gesetzgebung. Dieses Gebiet der Gesetzgebung ist besonders in der Nachkriegszeit bei den Zentralgewerkschaften in Mode gekommen und bildet heute den weitaus größten Teil ihrer Tätigkeit.
Der Ausbau des Arbeitsrechts ist eine Forderung der Gewerkschaften, die einer näheren und ständigen Beschäftigung bedarf. Das Arbeitsrecht ist ein typisches Kind der kapitalistischen Wirtschaft und der auf ihre Erhaltung eingestellten Politik der reformistischen Gewerkschaften. Es ist aber für alle Teile der Gewerkschaftsbewegung wichtig, weil es auf die Gestaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen einen nicht zu unterschätzenden Einfluß ausübt und in Hinsicht auf die Arbeitsverfassung breiten Kreisen der Arbeiterschaft zugänglich gemacht werden muß, damit seine Ueberwindung ermöglicht werden kann. Wenn heute nur ein ganz kurzer Blick auf den Charakter und die Zusammenhänge, die das Arbeitsrecht geboren und begünstigt haben, geworfen werden soll, so deshalb, damit für spätere Arbeiten, die dieses Gebiet behandeln, der Resonanzboden für ein Verständnis unserer Stellung zum Arbeitsrecht geschaffen ist.
Ich sagte bereits, daß das Arbeitsrecht ein typisches Kind der kapitalistischen Wirtschaft ist, und will das näher begründen. In der heutigen Wirtschaft ist der Arbeiter nicht beteiligt an der Organisation und an den Erfolgen der Gütererzeugung. Er steht vielmehr abseits und bildet für die Wirtschaft eine ständige Gefahr des Umsturzes und der Störung des wirtschaftlichen Gleichgewichts. Umsturzgefahr und Gleichgewichtsstörung sind aber Folgen der Besitzverhältnisse und resultieren in weiterer Konsequenz aus dem sozialen Druck, der auf den breiten Massen der Arbeiter lastet. Um nun vor der Arbeiterschaft sicher zu sein und der Wirtschaft eine möglichst ruhige und ungestörte Entwicklung zu sichern, schuf der Staat, der ja immer der politische Sachwalter der besitzenden Klasse ist, Gesetze und Verordnungen, welche die Gewerkschaften entweder verboten oder aber ihre Aktionsfreiheit beschränkten. Solche Gesetze waren z. B, die Gewerbeordnung und die Gesindeordnung. Die letztere ist mit dem Zusammenbruch des Monarchismus im Orkus verschwunden. Die Gewerbeordnung besteht noch heute und ist durch Beseitigung einzelner Bestimmungen verkleinert, nicht aber aufgehoben worden.
Auch das „Bürgerliche Gesetzbuch“ hat eine Reihe Paragraphen, die gegen die gewerkschaftliche Bewegungsfreiheit gerichtet sind. Die Wirtschaft soll also in erster Linie durch Gesetze, die sich gegen die wirtschaftliche Vereinigung und Handlungsfreiheit der Arbeiter richten, geschützt werden.
Trotzdem wollen diese Gesetze und Bestimmungen noch gar nichts besagen. Schlimmer wurde es für die wirtschaftliche Organisation der Arbeiter, als mit Ausbruch der Revolution ein „neuer Zug“ durch die arbeitsrechtliche Gesetzgebung ging. Dieser neue und von den reformistischen Verbänden so oft besungene Zug legalisierte ganz plötzlich die von den großen Arbeitergewerkschaften jahrelang geführte Politik in Hinsicht auf die Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen. Am 23. Dezember 1918 erließen die Volksbeauftragten die „Verordnung über Tarifverträge, Arbeiter- und Angestelltenausschüsse und Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten“.
Im ersten Teil wurde diese Verordnung Grundlage des Tarifrechts, welches einen unheilvollen Einfluß auf die Gestaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen nahm und eine Literatur zutage förderte, die für dieses verhältnismäßig neue Gebiet im Umfange als außergewöhnlich bezeichnet werden kann. Der zweite Teil der Verordnung wurde schon nach kurzer Zeit durch das Verkünden des Betriebsrätegesetzes mit dem 4. Februar 1920 aufgehoben.
Der letzte Teil der Verordnung, der die Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten behandelt, ist die Grundlage für die Schlichtungsordnung vom 23. Oktober 1923 geworden. Diese hat dazu geführt, daß den Schlichtungsbehörden, die staatliche Einrichtungen sind, das letzte Wort bei Arbeitskämpfen zugesprochen ist. In der Hand der Schlichter und des Reichsarbeitsministeriums liegt in der letzten Konsequenz die Entscheidung über Streitfälle, die aus der Tatsache gegenteiliger Interessen entstehen. Die Unternehmer haben aber diesen Charakter des Arbeitsrechts nicht allein bestimmt, sie haben vielmehr in ihrer großen Furcht vor einer sozialen Umwälzung den Vertretern der Gewerkschaften die Formulierung der wichtigsten Gesetze des Arbeitsrechts überlassen. Sie vertrauten dabei auf ihre wirtschaftliche Macht und auf die Mithilfe des Staates, denn klar war und ist den Unternehmern, daß nicht Billigkeitserwägungen und moralische Bedenken den Lohn- und Arbeitsbedingungen das Gepräge geben, sondern nur die realen Machtverhältnisse entscheidend sind. Die Gewerkschaften aber blieben bei ihren Traditionen. Sie verankerten die Tarifvertragspolitik in der obengenannten Tarifvertragsordnung und eröffneten damit eine ganz neue Aera in der Gewerkschaftspolitik.
Der Tarifvertrag ist zu einer Einrichtung geworden, die der Wirtschaft den Arbeitsfrieden sichert und Gleichgewichtsstörungen auf ein Minimum reduziert. Die reformistischen Gewerkschaften aber zerfließen fast in Ehrfurcht vor der Heiligkeit und Unantastbarkeit eines Tarifvertrages, der doch streng genommen nichts anderes darstellt als einen Vertrag, durch den der betroffene Arbeiter seine Ausbeutung für einen Rechtszustand erklärt und freiwillig Verzicht leistet auf den Kampf um die Aenderung der ökonomischen Ordnung. Die Tarifvertragspolitik, die durch die Verordnung über die Tarifverträge zu einem hervorragenden Bestandteil der kapitalistischen Wirtschaftsführung geworden ist, beschränkt durch das geltende Tarifrecht die gewerkschaftliche Aktionsfreiheit so stark, daß kaum noch von einem Klassenkampf gesprochen werden kann. Voraussetzung jeder auf Klassenkampf eingestellten Handlung ist, daß sie unter Außerachtlassung der Interessen des Gegners rücksichtslos die eigenen wahrnimmt und alles tut, um den bestehenden Zustand der Dinge zu beseitigen, in unserem Falle, die gesellschaftliche Stellung des Arbeiters zu seinem Vorteil und zugunsten des endlichen Sieges der sozialistischen Weltanschauung zu verändern. Das Tarifrecht hingegen, welches eine Folge der Verordnung über die Tarifverträge ist, die wiederum aus der Tarifvertragspolitik der sozialdemokratischen Gewerkschaftsverbände resultiert, hebt den Klassenkampf auf und setzt an seine Stelle Klassenharmonie. Die Klassenharmonie als Ausfluß der Tarifvertragspolitik macht aber die Gewerkschaft als Interessens- und Kampforganisation, als ökonomischen Ausdruck einer bestimmten Gesellschaftsklasse überflüssig.

Die Gewerkschaften sollen die gesellschaftliche Stellung des Arbeiters verändern. Sie können das aber nur, wenn sie außerhalb der herrschenden rechtlichen, politischen und wirtschaftlichen Anschauungen den Kampf um den Sieg ihrer eigenen Ideen führen. Die Gewerkschaftsbewegung hat also, von einem solchen Standpunkt aus betrachtet, die Verpflichtung, Hemmnisse aus dem Wege zu räumen, damit ihrer Aktionsfreiheit möglichst wenig Schranken gesetzt sind. Das Arbeitsrecht aber ist eine gewaltige Schranke, die auf allen Gebieten des wirtschaftlichen Kampfes hindernd in den Aufgabenkreis der Gewerkschaftsbewegung tritt.
An Stelle des Arbeitsrechts muß der ungehinderte wirtschaftliche Kampf der Arbeiter treten, welcher nicht an die bestehende Rechtsauffassung anknüpft, sondern, gewissermaßen unter Ausschluß des kapitalistischen Rechtsweges, neue Wege des Kampfes um die Aenderung der gesellschaftliehen Stellung des Arbeiters sucht.


