Arbeitsbedingungen einer Honorarlehrkraft bei der GbL (Gesellschaft für berufliches Lernen)

Vor dem Hintergrund der sich verschlechternden Lage des „Gesamtprogramms Sprache“ der Bundesregierung – für weitere Infos der neuen Beschlüsse der Bundesregierung siehe hier – möchte ich im Folgenden auf meinen Rechtsstreit aufmerksam machen.

Er steht aus meiner Sicht exemplarisch für die prekären Arbeitsbedingungen in honorarbasierten Sprachkursen, die schon lange vor den aktuellen Kürzungen Realität waren.

Vom 4.10.2022 bis zum 2.5.2023 war ich in Leipzig im Haus des Buches bei der Gesellschaft für berufliches Lernen (GbL) als Deutschlehrkraft für einen vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) finanzierten „Allgemeinen Integrationskurs“ auf Honorarbasis beschäftigt. An fünf Tagen pro Woche unterrichtete ich täglich fünf Unterrichtseinheiten à 45 Minuten und hatte keine weiteren Aufträge. Aus meiner Sicht lag damit der Verdacht auf Scheinselbstständigkeit nahe. Deshalb schaltete ich – damals noch über die DGB-Gewerkschaft GEW – einen Anwalt ein, um eine Klage auf bezahlten Erholungsurlaub vorzubereiten.

Da die GbL sich nicht auf einen außergerichtlichen Vergleich einließ, kam der Fall vor das Arbeitsgericht. Unsere Argumentation stützte sich darauf, dass aufgrund des zeitlichen Umfangs eine wirtschaftliche Abhängigkeit vorlag; zum Vergleich: An staatlichen Berufsschulen in Sachsen gelten 26 UE als Vollzeit. Hinzu kam, dass mir die notwendige Gestaltungsfreiheit fehlte – sowohl mit Blick auf die Räumlichkeiten als auch auf die Unterrichtszeiten.

Besonders problematisch war, dass die GbL diesen Punkt vor Gericht bestritt, obwohl ich zeitweise nur ein Durchgangszimmer als Kursraum erhielt. Vor Gericht wurde zudem deutlich, dass die juristische Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer:in, arbeitnehmer:innenähnlicher Person und Selbstständigen schwerfällt. Nach zwei Gerichtsterminen wurde mir schließlich die Stellung einer arbeitnehmer:innenähnlichen Person zugesprochen. Damit wurde auch unserem Antrag auf bezahlten Erholungsurlaub stattgegeben – mit Verweis auf die Schutzbedürftigkeit aufgrund meiner sozialen Stellung.

Da innerhalb eines Monats keine Berufung vonseiten der GbL eingelegt wurde, wurde das Urteil rechtskräftig. Weil ich jedoch keine Überweisung erhielt und Zustellversuche scheiterten, beauftragte mein Anwalt einen Rechtsanwalt mit der Zwangsvollstreckung. Erst im Mai 2025 konnte ich den Erfolg auf meinem Konto verbuchen und erhielt die Summe einschließlich Verzugszinsen in Höhe von über 2.400 Euro.

Dieses Fallbeispiel zeigt, wie Arbeitnehmer:innen/arbeitnehmer:innenähnliche Personen unter dem Deckmantel von Selbstständigkeit um ihre Rechte gebracht werden – und zugleich, wie langwierig, aber letztlich erfolgversprechend solche kleinen Kämpfe sein können.

Es gibt außerdem weitere Punkte, die mich dazu veranlassen, anderen DaF-Lehrkräften von einer Tätigkeit bei der GbL abzuraten. Dazu zählen ein Kollegium, das ich als unsolidarisch in meinem Fall erlebt habe; zwei Sekretärinnen, die sich mehrfach abfällig über Kursteilnehmende geäußert haben, etwa über deren Aussehen; ein herablassend auftretender Chef, der meine Kompetenz im Bewerbungsgespräch aufgrund meines jungen Alters infrage stellte und mein Honorar um 2,23 Euro herunterhandelte; sowie der sogenannte pädagogische Leiter des Unternehmens, der vor Gericht erklärte, man müsse in einem A1-Kurs ja nur vermitteln, wie man heiße und woher man komme, und das bedürfe schließlich keiner Vorbereitung.

Hinzu kam, dass es im Unternehmen tatsächlich Lehrkräfte gab, die täglich zwei Integrationskurse unterrichteten und zeitweise auf 50 UE pro Woche gekommen sein dürften. Kaum verwunderlich ist daher auch, dass sich andere Teilnehmende bei mir über den Unterricht anderer Lehrkräfte beschwerten. Wie soll man bei einer solchen Arbeitsbelastung noch guten Unterricht gewährleisten?

Die Krönung war schließlich, dass mir ohne nachvollziehbare Rechtsgrundlage die Mehrkosten für die Anmietung eines Klassenraums und die Beauftragung eines Ersatzdozenten in Rechnung gestellt wurden – insgesamt rund 6.400 Euro –, weil sich die Beendigung des Kurses verzögert hatte. Die GbL wollte mich entgegen früherer mündlicher Zusicherungen nicht mehr für den anschließenden Orientierungskurs beauftragen. Diese Widerklage wurde jedoch vom Gericht abgelehnt.