Stellensuche: Welche Hilfen gibt es durch die Ämter und wie bekomme ich sie?
1. Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine (AVGS)
Unter den Oberbegriff Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine, kurz AVGS, fallen drei verschiedene Gutscheine. Zunächst gibt es den AVGS Maßnahmen bei einem Träger (AVGS MAT). Hiermit kann zum Beispiel ein Coaching oder die Existenzgründungsberatung gefördert werden. Ein weiterer ist der klassische Vermittlungsgutschein Maßnahme private Arbeitsvermittlung (AVGS MPAV). Damit können unbegrenzt private Arbeitsvermittler mit der Stellensuche beauftragt werden. Nur der private Vermittler, der erfolgreich vermittelt hat, „gewinnt“ den Original-Gutschein und rechnet ihn beim Amt ab. Hier gibt es klare Regeln im Gesetz, außerdem unterliegen die Unternehmen seit 2013 einem strengen Qualitätssicherungssystem.Der dritte Gutschein ist für eine Maßnahme bei einem Arbeitgeber (AVGS MAG), früher auch Trainingsmaßnahme genannt. In einer solchen kann man seine Kenntnisse auffrischen und sich ausprobieren. Beachtet werden sollte dabei, dass man nicht kostenlos „verheizt“ wird. Dazu sind Zielvorgaben auch mit dem Arbeitgeber festzulegen.
§ 45 SGB III, §§ 296 ff. SGB III Alle Handlungsempfehlungen/Geschäftsanweisungen (HEGA) der Bundesagentur für Arbeit: HEGA für die Arbeitsagenturen, „Fachliche Hinweise“ für die Jobcenter unter www.arbeitsagentur.de Veröffentlichungen Weisungen Arbeitsmarkt und Integration.
2. Vermittlungsbudget
Hier geht es um die Förderung der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, auch in der EU. Bei dem Vermittlungsbudget handelt sich um reine Ermessensleistungen. (Ermessen heißt nachvollziehbar abwägen, nicht Willkür.) Achtung: Bei Ausbildungssuchenden und Arbeitslosen muss seit dem 20.02.2015 die Eigenleistungsfähigkeit nicht mehr geprüft werden!Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget kann als Zuschuss oder Darlehen gewährt werden. Einen abschließenden Katalog darüber, was bezuschusst werden kann, gibt es nicht. Möglich sind: Führerschein, Arbeitsschutzkleidung, Bewerbungskosten, Fahrt- und Übernachtungskosten zu Messen und zu Vorstellungsgesprächen – hier auch Kosten für Friseur und Kosmetik zur Arbeitsaufnahme, Umzugsbeihilfe, Fahrtkosten zum Arbeitsort, PKW-Reparatur oder -anschaffung, Zuschuss für eine Zweitwohnung, Zuschuss für den Wohnungsmakler, Darlehen für die Mietkaution u.v.a.m.Wichtig ist, stets vorher den Zuschuss oder das Darlehen zu beantragen.
§ 44 SGB III Aktenzeichen der Anweisung der BA vom 20.02.2015: AV13 – 5611 / 6552 / 6450
3. Eingliederungszuschuss (EGZ)
Der Eingliederungszuschuss (EGZ) soll dazu dienen, den Schulungs- und Kontrollbedarf zum Abbau von Minderleistungen beim Arbeitgeber zu kompensieren (besonders hoher Aufwand bei der Einarbeitung). Mit dem EGZ kann der Arbeitgeber bis zu 12 Monate lang bis zu 50 Prozent des Arbeitgeberbruttos (Netto, Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil der Lohnnebenkosten) als Zuschuss erhalten. Für ältere und behinderte Menschen kann der Leistungsumfang erweitert werden. Hilfreich kann hier ein vorab vom Amt ausgestellter Förderscheck sein, der dem Arbeitgeber eine erste Orientierung gibt. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung. Den Antrag stellt der Arbeitgeber vor der Arbeitsaufnahme.
§§ 88 – 92 SGB III
4. Bildungsgutschein
Wie der Name schon sagt, soll mit dem Bildungsgutschein die berufliche Bildung gefördert werden. Darunter fallen neben Umschulungen, Fort- und Weiterbildung auch Bewerbungstrainingsmaßnahmen – meist in der Gruppe.
§ 81 SGB III
5. Förderung für Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV)
Die oben genannten Fördermaßnahmen stehen im SGB III. Sie gelten jedoch auch für Hartz IV-EmpfängerInnen.
§ 16 SGB II
6. Förderung von Rehabilitanden
Häufig verweigern die Arbeitsagenturen und Jobcenter die Leistungen zur Arbeitsförderung bei Rehabilitanden mit der Begründung, es läge ein „Leistungsverbot“ aus § 22 SGB III vor, weil zum Beispiel die Berufsgenossenschaft zuständig sei. Dieses „Leistungsverbot“ greift aber nur, wenn ein anderer Träger zu der entsprechenden Leistung gesetzlich verpflichtet ist. Die Rententräger sind für eine leidensgerechte Ausgestaltung des Arbeitsplatzes sowie für Umschulungen ihrer KlientInnen gesetzlich verpflichtet. Diese Verpflichtung betrifft aber nicht die aktive Arbeitsförderung. So ist im § 45 SGB III auch ausdrücklich ein höherer Betrag für behinderte Arbeitssuchende im Vermittlungsgutschein vorgesehen. Bei einer Ablehnung aufgrund des Leistungsverbotes sollte der Widerspruchs- und Klageweg bestritten werden.