Am 22. Oktober wurde mit der Zeitarbeitsrichtlinie der erste Teil der neuen EU-Arbeitsregelungen vom Europaparlament beschlossen. Eine Arbeitszeitrichtlinie sollte noch in diesem Jahr folgen, doch daraus wird nichts: Am 17. Dezember lehnte das EUParlament einen Kompromissvorschlag der EU-Kommission deutlich ab. Beide Richtlinien seien zum Schutz der ArbeiterInnen und ihrer Gesundheit gemacht, versichert die Kommission. Tatsächlich öffnen jedoch Ausnahmeregelungen Tür und Tor für Schlechterstellungen per Tarifvertrag.
Mit der verabschiedeten Richtlinie erhalten LeiharbeiterInnen vom ersten Tag an grundsätzlich die gleichen Rechte in den Betrieben wie die fest angestellten KollegInnen. Diese Gleichstellung kann jedoch verhindert werden, wenn willige Gewerkschaften mit den Bossen Verschlechterungen durch einen Tarifvertrag vereinbaren. In Deutschland wird es daher keine gravierenden Änderungen geben: Der Grundsatz „equal pay – equal treatment“ ist hierzulande durch Tarifverträge bereits weitgehend außer Kraft gesetzt. Das deutsche Modell, Rechte auf dem Papier zu gewähren, um sie dann durch Vereinbarungen mit gefälligen Gewerkschaften wieder außer Kraft setzen zu lassen, soll damit europäischer Standard werden.
Die geplante Arbeitszeitrichtlinie sah zwar grundsätzlich wie die bisherige eine maximale Wochenarbeitszeit von 48 Stunden vor. Zur Umgehung dessen werden jedoch Bereitschaftsdienste in „aktive“ und „inaktive“ Zeiten aufgeteilt, wodurch regelmäßige Wochenarbeitszeiten von bis zu 65 Stunden möglich werden. Betroffen wären hiervon insbesondere Klinikpersonal, PolizistInnen und ähnliche Berufsgruppen. Ärzteverbände und Gewerkschaften fordern, der gesamte Bereitschaftsdienst müsse als Arbeitszeit angerechnet werden. Außerdem wollten viele Länder eine sogenannte „opt-out-Regelung“ einführen, wonach die maximale wöchentliche Arbeitzeit (48 Stunden) nicht gilt, wenn ein Lohnabhängiger einer längeren Arbeitszeit „freiwillig“ zustimmt.
Vorerst gilt nun weiterhin die alte Richtlinie, die das Thema Bereitschaftsdienste überhaupt nicht behandelt, aber auch nationale Ausnahmeregelungen, die teilweise deutlich längere Arbeitszeiten als 48 Stunden zulassen.