§§§-Dschungel

paragraphen.gifAuch wenn du als
Freiwillige/r – sei es im Bundesfreiwilligendienst, sei es in einem
Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahr – jeden Tag hart
arbeitest, wirst du vom Gesetz nicht als ArbeitnehmerIn betrachtet.
Das heißt: Das normale Arbeitsrecht findet auf dich keine Anwendung.
Es heißt aber auch nicht, dass du vollkommen rechtlos bist und dich
von deinen Chefs bis zum Letzten ausbeuten lassen musst. Auch für
dich hält das Gesetz eine Mindestabsicherung bereit. Diese solltest
du gut kennen, um sie im Notfall auch durchsetzen zu können. Welche
Art von Freiwilligendienst du leistest, spielt dabei übrigens keine
Rolle: Unterschiede beim neuen Bundesfreiwilligendienst (siehe auch den Kommentar Tu etwas Gutes!)
gibt es vor allem bei der Frage, wann dieser abgeleistet werden kann
(keine Altersgrenze und nach fünf Jahren erneut möglich) und bei
der Mindestarbeitszeit (Teilzeit möglich). Die Rechte der
Freiwilligen während ihres Dienstes wurden bzw. werden dabei für
alle einheitlich geregelt.

 

Kann
gekündigt werden?

Da dein Vertrag befristet
ist, kann er nach Ablauf der Probezeit grundsätzlich weder von dir
noch von der Einsatzstelle gekündigt werden. Eine Kündigung aus
einem wichtigen Grund ist aber immer möglich. Oft werden solche
wichtigen Gründe im Vertrag aufgezählt. Das heißt aber nicht, dass
nicht auch Umstände, die nicht im Vertrag genannt werden, einen
wichtigen Grund darstellen können.

 

Wie bin ich
versichert?

Während der Dienstzeit
bist du Pflichtmitglied in der gesetzlichen Arbeitslosigkeits-,
Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung. Die Kosten hierfür
muss dein Träger allein übernehmen. Warst du zuvor privat
krankenversichert, kannst du für die Zeit deines Dienstes ein Ruhen
dieser Versicherung beantragen.

 

Wie sieht es
mit der Bezahlung aus?

Du hast Anspruch auf ein
Taschengeld. Die Höhe richtet sich nach der Vereinbarung, die du mit
der Einsatzstelle getroffen hast. Die gesetzliche Obergrenze beträgt
dabei 330 Euro. Zusätzlich kannst du einen Anspruch auf kostenlose
Unterkunft, Verpflegung und Dienstkleidung vereinbaren. Tipp: Du
kannst auch eine geldliche Ersatzleistung für die fehlende
Unterkunft und Verpflegung und Dienstkleidung aushandeln. Die
gesetzliche Obergrenze inklusive Taschengeld beträgt in diesem Fall
500 Euro.

 

Von 330 Euro
kann ich nicht leben. Habe ich zusätzlich Anspruch auf ALG II?

Auch als
Hartz-IV-EmpfängerIn darfst du an den Freiwilligendiensten
teilnehmen. Zumindest bei Jugendlichen wird problemlos anerkannt,
dass sie während dieser Zeit keine andere Arbeit aufnehmen müssen.
Allerdings werden dir dein Taschengeld und der Wert deiner Sachbezüge
als Einkommen angerechnet. Nur ein lächerlicher Betrag von gerade 60
Euro bleibt hier unberücksichtigt. Es ist zwar im Gespräch, den
anrechnungsfreien Betrag auf 175 Euro anzuheben; ob dies tatsächlich
geschehen wird, bleibt aber leider skeptisch abzuwarten.

 

Was ist bei
Krankheit?

Wirst du während deines
Freiwilligendienstes krank, musst du dies unverzüglich deiner
Einsatzstelle melden. Die Einsatzstelle muss dir sechs Wochen dein
Taschengeld weiterzahlen und auch ggf. vereinbarte Leistungen wie
Unterkunft und Verpflegung weiter gewähren.

 

Und mein
Urlaub?

Taschengeld und andere
vereinbarte Leistungen stehen dir natürlich auch ohne Abschlag in
Zeiten deines wohlverdienten Urlaubs zu. Dein Urlaubsanspruch beträgt
übrigens mindestens 24 Werktage, bei einer Fünf-Tage-Woche also 20
Tage. Falls du noch minderjährig bist, erhöht sich dieser
Mindestanspruch abhängig von deinem Alter um einige Tage.

 

Bekomme ich
weiter Kindergeld?

Als FSJlerIn und FÖJlerIn
hast du unproblematisch einen Anspruch auf Kindergeld. Ein bisschen
schwieriger ist die Situation im Moment leider noch bei den Bufdis.
Auch als Bufdi solltest du zwar Anspruch auf Kindergeld haben, das
Parlament findet aber im Moment seinen Urlaub wichtiger als dein
Kindergeld. Deshalb fehlt es derzeit leider noch an den gesetzlichen
Rahmenbedingungen. Die notwendigen Gesetzesanpassungen sollen erst im
Herbst erfolgen. Für alle Budfis, die schon vorher ihren Dienst
angefangen haben, wird das Kindergeld dann höchstwahrscheinlich
rückwirkend nachgezahlt. Um keine Ansprüche zu verlieren, solltest
du den Antrag sofort bei Beginn des Freiwilligendienstes stellen.

 

Ich hätte
gern ein Zeugnis, das meine Tätigkeiten während des
Freiwilligendienstes beschreibt. Habe ich einen Anspruch darauf?

Von sich aus muss dir
dein Träger nach Abschluss deines Dienstes nur eine Bescheinigung
ausstellen, dass der Dienst von dir abgeleistet wurde. Du kannst aber
auch ein schriftliches Zeugnis mit Angaben zu Art und Dauer deines
Dienstes, zu deinen Leistungen und zu deiner Führung während der
Dienstzeit sowie zu eventuell berufsqualifizierenden Merkmalen deiner
Tätigkeit verlangen.

 

Und wie ist
meine Situation nach dem Freiwilligenjahr? Bekomme ich
Arbeitslosengeld?

Nach Beendigung deines
Freiwilligendienstes hast du in der Regel einen Anspruch auf
Arbeitslosengeld. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn du nicht
mindestens zwölf Monate Freiwilligendienst geleistet hast und vorher
auch nicht in die Arbeitslosigkeitsversicherung eingezahlt hast, um
so die erforderlichen zwölf Monate Beitragszahlung zu erfüllen.

 

Und bei
Streitigkeiten?

Auch wenn es sich
rechtlich bei dem Freiwilligendienst nicht um ein echtes
Arbeitsverhältnis handelt, ist er dem Arbeitsverhältnis in Bezug
auf Rechte und Pflichten sehr ähnlich. Im Falle von
Rechtsstreitigkeiten ist deshalb auch für dich das Arbeitsgericht
zuständig.

Dirk Feiertag
Rechtsanwalt in der
Kanzlei FSN-Recht, Leipzig

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