Einst ausschließlich einem übersinnlichen Gott zugesprochen, erkennen wir den Schöpfungsakt heute auch in Fettecken eines Joseph Beuys. Im Gegensatz zu Früchten und Tischen, denen ein einzigartiger, höchstens teilbarer körperlicher Nutzen innewohnt, sind geistige Werke für alle ohne Verlust des Originals und ohne es zu (zer)teilen reproduzierbar.
Geschichte
Das Immaterialgüterrecht wurde erst sehr spät und allein aus Interesse an der wirtschaftlichen Verwertung entwickelt. Die Monistische Theorie (Deutschland) sieht im Urheberrecht (UR) die Vereinigung von Vermögens- und Persönlichkeitsrechten, festgehalten in § 11 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Der Dualistischen Theorie (z.B. Frankreich) zufolge unterfallen ihm allein Vermögensrechte; die Theorie vom Produzentencopyright (USA) versteht es gar ausschließlich als Industrierecht, so dass das copyright gesetzlich originär dem Produzenten (Geldgeber), also nicht dem Urheber zugesprochen wird.
Das geschützte Werk
Das UR bietet keinen Ideenschutz: Es handelt sich um einen reinen Formenschutz, der allein jene persönliche, individuelle geistige Schöpfung eines Menschen schützt, die objektiv wahrnehmbar ist, der ein geistiger Gehalt zuerkannt wird und der eine gewisse Gestaltungshöhe zukommt (das Werk muss sich vom Durchschnitt abheben). Die Werkkategorien sind in § 2 II UrhG beispielhaft, nicht abschließend aufgeführt. Unter ‚Sprachwerke‘ fallen auch Schriftwerke, Computerprogramme und Reden. Amtliche Werke genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
UrheberInnen
UrheberInnen können allein natürliche Personen sein. Geschäftsfähigkeit ist keine Voraussetzung, auch Kinder können UrheberInnen sein. Wirken bei der Schöpfung mehrere UrheberInnen mit, spricht man von Miturheberschaft; es entsteht eine durch Realakt erschaffene Gesamthandsgemeinschaft (Schutzfrist beginnt nach dem Tod der letztverstorbenen MiturheberIn).
Persönlichkeits- und Verwertungsrechte
Das Gesetz erkennt der UrheberIn in den §§ 12 bis 14 UrhG Urheberpersönlichkeitsrechte zu, um das Band zwischen Werk und UrheberIn zu schützen. Hiernach hat die UrheberIn das Recht, zu entscheiden, ob und wie das Werk veröffentlicht wird, das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft sowie das Recht, Entstellung oder anderweitige Beeinträchtigung des Werkes zu verbieten. Das Urheberpersönlichkeitsrecht währt 70 Jahre über den Tod der UrheberIn hinaus, so dass bei einer nachtodlichen Verunglimpfung (etwa Veröffentlichung eines umstrittenen Werkes) die Wahrscheinlichkeit sehr gering ist, dass Zeitgenossen, die die UrheberIn noch kannten, dies noch erleben. Die Verwertungsrechte sind in § 15 UrhG aufgeführt; Ziel der umfangreichen Aufzählung ist die Erfassung aller denkbaren Verwertungsformen.
Rechtsverkehr im UR
Das UR ist durch Artikel 14 Abs. I des Grundgesetzes geschützt. Ein Verzicht auf das UR ist nicht möglich, zu Lebzeiten ist es – im Gegensatz zu den seitens der UrheberIn eingeräumten Verwertungsrechte – nicht übertragbar.
Die UrheberIn ist als Mutter aller Rechte Inhaberin der Stammrechte an dem Werk. Sie kann durch Lizenzierung Tochter- und Enkelrechte einräumen. Wird ein absolutes Nutzungsrecht erteilt, ist auch die UrheberIn selbst von der Nutzung ausgeschlossen.
Werden in diesem Sinne Verwertungsrechte vergeben, hat die UrheberIn (auch die ArbeitnehmerurheberIn) ein Recht auf angemessene (marktübliche und redliche) Vergütung (§§ 11, 32 UrhG), was jedoch im Einzelfall auch bedeuten kann, dass eine Nichtvergütung als angemessen gilt. Gemäß § 32a UrhG besteht darüber hinaus ein Anspruch (auch ggü. Dritten) auf angemessene Beteiligung der UrheberIn an der wirtschaftlichen Nutzung des Werkes, sobald die vereinbarte Gegenleistung in auffälligem Missverhältnis zu den Erträgen des Verwerters steht. Laut § 36 UrhG bestimmen Vereinigungen aus Urhebern und Werknutzern die Angemessenheit der Vergütung; dies erfolgt durch Tarifrecht (ArbeitnehmerurheberInnen) und gemeinsame Vergütungsregeln (freischaffende KünstlerInnen).
UR in Arbeits- und Dienstverhältnissen
Im ArbeitnehmerUR werden alle Nutzungsrechte durch das Gehalt abgegolten. Die Einräumung der Rechte ist dabei nur durch Vertrag möglich, der schriftlich, mündlich oder durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden kann. Anwendbar ist der hier einschlägige § 43 UrhG allein auf Pflichtwerke (im Arbeitsverhältnis entstandene Werke).
Schranken des URs
Auch das UR unterliegt gemäß Art. 14 I GG der Sozialbindung (z.B. Recht auf Privatkopie). Ausgenommen hiervon sind allein die Urheberpersönlichkeitsrechte. Durch die Schranken sollen darüber hinaus die Meinungs- und Informationsfreiheit geschützt und das Gemeinwohl gesichert werden.
Die freien Nutzungsformen (§§ 16 bis 19 UrhG) sind in den §§ 50 bis 60 UrhG aufgeführt. Teilweise ist eine freie (nicht ausdrücklich erlaubte) Nutzung nur unter Pflicht der Zahlung einer angemessenen Vergütung gestattet.
Ansprüche bei Rechtsverletzung
Die RechteinhaberIn kann Beseitigung und Unterlassung der Beeinträchtigung ihrer Rechte sowie Vernichtung verlangen. Daneben besteht ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch, bei dem sie zwischen Ersatz des entstandenen Schadens, Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr sowie der Herausgabe des Verletzergewinns wählen kann; bei schwerwiegender Verletzung der persönlichkeitsbezogenen Interessen der UrheberIn besteht ein Anspruch auf Ersatz des entstandenen immateriellen Schadens.
Zur Durchsetzung der Urheberrechte ist der UrheberIn ein Auskunftsanspruch auch gegenüber Dritten (bspw. Telekommunikationsunternehmen) gegeben.