Seit dem 1. Januar 2015 gilt in der Bundesrepublik Deutschland das Mindestlohngesetz. Arbeiter*innen, die in den „Genuss“ dieses Gesetzes kommen, sollen seit Jahresbeginn nicht weniger als 8,50 Euro pro Stunde verdienen. Und obwohl das ein Armutslohn ist, der direkt in die Altersarmut führt, sollen trotzdem fast vier Millionen Beschäftigte bundesweit davon profitieren, also mehr verdienen als vorher!
Kleiner Blick nach Europa…
Mit der Einführung eines gesetzlichen Mindestlohnes ist die BRD nun der 22. Staat in der Europäischen Union, der einen branchenübergreifenden Mindestlohn eingeführt hat. Im Vergleich zu Irland (8,65 Euro), den Niederlanden (9,07 Euro), Belgien (9,10 Euro), Frankreich (9,53 Euro) und Luxemburg (11,10 Euro) ist der hiesige Mindestlohn vergleichsweise niedrig. Deutschland bleibt also weiterhin ein Billiglohnland. Die genaue Ausgestaltung der Gesetze ist jedoch sehr unterschiedlich. Oft gibt es Altersdiskriminierung, d.h. dass Beschäftigte unter 18 Jahren keinen Anspruch auf Mindestlohn haben oder einen niedrigeren als ältere bekommen. Es gibt auch Gesetze, die anhand der Ausbildung bzw. Qualifikation diskriminieren. Beispielhaft sei hier Luxemburg erwähnt. Hier gelten folgende Mindestlöhne:
- 15-17 Jahre: 8,33 Euro
- 17-18 Jahre: 8,88 Euro
- ab 18, unqualifiziert: 11,10 Euro
- ab 18, qualifiziert: 13,33 Euro
…und in die Geschichte
Mindestlöhne gibt es seit es Gewerkschaften gibt. Zahlreiche Streiks waren sogenannte Lohnstreiks, also Streiks bei denen festgelegt wurde, dass nicht weniger als ein von den Arbeiter*innen festgelegter Lohn pro Stunde oder Stück gezahlt werden soll. Anfangs setzten die Arbeiter*innen diese Mindestlöhne nur in einzelnen Betrieben durch, später in ganzen Branchen einer Region oder innerhalb eines Staates. Dabei wurde jedoch in der Regel nicht die Forderung nach gesetzlichen Regelungen laut. Aber schon im 19. Jahrhundert reagierten die Regierungen im Kampf gegen die Arbeiterbewegung unter anderem auch mit der Einführung von gesetzlichen Mindestlöhnen. Das Ziel war es, so die schlimmste Armut ein wenig einzudämmen, in der Hoffnung, das sich die Arbeiter*innen nicht mehr gezwungen sahen sich zu organisieren. Im Nachkriegsdeutschland herrschte erstaunlich lange Einigkeit in der Ablehnung eines gesetzlichen Mindestlohnes. Noch 2008 schrieben N. Bovensiepen und A. Hoffmann in der Süddeutschen Zeitung unter der Schlagzeile „Die Karriere eines Ungeliebten“: „Noch vor einigen Jahren lehnten ihn alle ab. Die Oberen in der SPD, die Gewerkschaftsbosse, die führenden Wirtschaftsexperten, Unionspolitiker und Arbeitgeber sowieso. Wer das Wort Mindestlohn in den Mund nahm, galt schon als Kommunist.“ Die sozialpartnerschaftlichen Verbände haben den gesetzlichen Mindestlohn früher sicher nicht nur abgelehnt, weil sie nicht in den Verdacht geraten wollten „Kommunisten“ zu sein. Lange war klar, dass sich der Staat nicht in die Tarifautonomie zwischen Bossen und Gewerkschaften einzumischen hat. Tarifflucht der Bosse und schlechte Tarifverträge der sozialpartnerschaftlichen Gewerkschaften, die in vielen Branchen ganz einfach keine Durchsetzungskraft mehr haben, führten allerdings zu einem Umdenken in den Verbänden. Im Bewusstsein der eigenen Schwäche (die so natürlich nie öffentlich zugegeben wurde) appellierten die Spitzen schon bald an die Parteien und Regierungen einen gesetzlichen Mindestlohn einzuführen. Die Bereitschaft in den Parteien, dies auch tatsächlich zu tun, hat sicherlich viel mit der Weltwirtschaftskrise und der Situation in Europa zu tun. Rühmt sich doch die Regierung seit mehreren Legislaturperioden, dass die Krise an der BRD mehr oder weniger folgenlos vorbeigeht. Und die relative Ruhe im Staat, zumindest was soziale Proteste angeht, soll auch weiterhin erhalten bleiben. In diesem Sinne hoffen wohl nicht wenige Politiker*innen, dass das Mindestlohngesetz zur Stabilität beiträgt.
Für wen gilt der Mindestlohn?
Theoretisch gilt er für alle Arbeiter*innen, ganz unabhängig von der Nationalität, dem Aufenthaltsstatus, dem Geschlecht, dem Alter (also auch für Rentner*innen!) oder der Religion, und er gilt theoretisch für alle Branchen und alle Beschäftigungsverhältnisse inklusive der kirchlichen und, beispielsweise für Saisonarbeiter*innen in der Landwirtschaft, unabhängig davon ob man nun für ein „deutsches“ oder ein „ausländisches“ Unternehmen arbeitet. Wer weniger als 70 Tage (ab 2019 50 Tage) im Jahr arbeitet und wer nicht mehr als 450 Euro/Monat verdient, behält den Lohn ohne weitere Abzüge, also brutto = netto. Die monatliche Arbeitszeit darf in diesem Fall maximal 52 Stunden betragen. Wer mehr arbeitet gerät in die sogenannte „Gleitzone“ und kommt bis zu einem Verdienst von 850 Euro im Monat in den Genuss verminderter Abgaben für die Sozialversicherungen, welche vom Lohn abgezogen werden.
Ausnahmen und…
Tatsächlich gibt es aber eine ganze Reihe von Ausnahmen:
- Bis zum 31.12.2016 können Arbeiter*innen, die unter einen allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag fallen, weniger als den Mindestlohn bekommen. Laut mindestlohn.de weichen unter anderem die Tarifverträge bei Friseur*innen (bis 7/2016: 8,00 Euro West, 7,50 Euro Ost), der Fleischindustrie (West und Ost 8,00 Euro), in der Land- und Forstwirtschaft und im Gartenbau (im Westen 2015 noch 7,40 Euro, 2016 dann 8,00 Euro, im Osten einschließlich Berlins 7,20 Euro bzw. 7,90 Euro), für Leiharbeit bzw. Zeitarbeit (Ost einschließlich Berlin 7,86 Euro bis April 2015), in der ostdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie (7,50 Euro in 2015, 8,25 Euro bis Oktober 2016, danach 8,75 Euro) und für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft (Osten einschließlich Berlin 8,00 EUR bis Juli 2016) nach unten ab.
- Wer jünger als 18 Jahre und ohne Berufsabschluss ist, bekommt keinen Mindestlohn.
- Für Freie Mitarbeiter*innen gilt ebenfalls kein Mindestlohn.
- Wer „langzeitarbeitslos“ war, muss in den ersten 6 Monaten keinen Mindestlohn bekommen. Da heute Probearbeitszeiten von sechs Monaten die Regel sind und die Bosse einen innerhalb dieser Zeit ohne Begründung feuern können, ist zu erwarten, dass der Mindestlohn nicht dazu führen wird, dass mehr Menschen einen festen Job bekommen, sondern vielmehr, dass es in einigen Branchen bei bestimmten Tätigkeiten zu einem regelrechten Drehtüreffekt kommen wird.
- Auszubildende erhalten ebenfalls keinen Mindestlohn. Dein Lohn als Azubi wird weiterhin durch das Berufsbildungsgesetz geregelt.
- Pflichtpraktika, also insbesondere solche Praktika, die verpflichtend aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung oder einer hochschulrechtlichen Bestimmung sind, dann gilt kein Mindestlohn.
- Freiwillige Praktika, die nicht länger als drei Monate dauern, wenn sie der Berufsorientierung dienen (Orientierungspraktika) oder ausbildungs- bzw. studienbegleitend geleistet werden, sind ebenfalls vom Mindestlohn ausgenommen.
- Zudem findet das Mindestlohngesetz keine Anwendung auf Praktika im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung nach dem SGB III und Maßnahmen einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz.
…Sonderregelungen
Die Sonderregelungen degradieren einige der Niedriglohnarbeiter*innen zu Niedriglohnarbeiter*innen zweiter Klasse. So z. B.:
- Zeitungszusteller*innen, für die eine stufenweise Einführung vereinbart ist. Ab 2015 erhalten sie 75 Prozent, ab 2016 85 Prozent des geltenden Mindestlohns und erst ab 2017 bekommen sie 8,50 Euro. Da zum 1. Januar 2017 auch eine Anpassung des Mindestlohns stattfinden soll, ist klar, dass Zeitungszusteller*innen auch dann weniger bekommen sollen. 2018 sollen sie dann den von der Mindestlohnkommission beschlossenen Mindestlohn ohne Einschränkung bekommen.
- Außerdem wurde für Branchen, deren Löhne bisher deutlich unter 8,50 Euro liegen, eine dreijährige Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2017 eingeräumt. In dieser Zeit können ausgerechnet die Branchen, in denen es besonders notwendig wäre den Mindestlohn, zu haben, davon nach unten abweichen, also noch weniger als die 8,50 Euro zahlen. Diese Möglichkeit haben alle Bosse in Branchen in denen es einen allgemein verbindlichen Branchenmindestlohn nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gibt. Im Klartext: Die sozialpartnerschaftlichen Verbände können mit ihren Tarifverträgen bis 2018 von Mindestlohn nach unten abweichen.
Wer seine Rechte kennt…
Viele Bosse werden versuchen, den Mindestlohn zu unterlaufen. Schon seit einigen Monaten bieten diverse „Anbieter“ spezielle Seminare für Bosse, in denen sie erklären mit welchen Methoden sie den Mindestlohn umgehen können. Zu den angeratenen Praktiken gehören unter anderem:
- Unbezahlte Überstunden
- Umwandlung von Stellen und Vergabe an Freie Mitarbeiter*innen oder an „Werkverträgler“
- Kürzung der Arbeitszeit
- Nichtbezahlen von Bereitschaftsdiensten/Rufbereitschaft
- Anrechnung von Zuschlägen und sonstigen Leistungen auf den Mindestlohn
- Nichtbezahlung von Wegzeiten
- Verzichtserklärungen
Fast alle diese Praktiken sind illegal. Überstunden sind grundsätzlich mit mindestens 8,50 Euro zu vergüten, oder es muss ein entsprechender Freizeitausgleich gewährt werden. Bestehende Arbeitsverhältnisse dürfen grundsätzlich nicht zur „freien Mitarbeit“ umgewandelt werden. Bei Werkverträgen gilt außerdem noch laut MiLoG §13 die Haftung des Auftraggebers, zumindest theoretisch. Bereitschaftsdienste sind in jedem Fall Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz). Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom November 2014 deutet stark darauf hin, dass Bereitschaftsdienste mit mindestens 8,50 Euro bezahlt werden müssen (Az. 5 AZR 1101/12). Anders sieht das mit der Rufbereitschaft aus. Es ist daher auch möglich, dass Bosse versuchen werden Bereitschaftsdienste in Rufbereitschaft umzuwandeln. Aber: Rufbereitschaft liegt nur vor, wenn man sich nicht an einem vom Boss bestimmten Ort bereithalten muss, um bei Bedarf unverzüglich die Arbeit aufzunehmen.
Die Anrechnung von Zuschlägen und sonstigen Leistungen ist ein weites Feld. Sicher ist heute nur, dass Zuschläge für besondere Arbeitszeiten, insbesondere Sonntags-, Nacht- oder Schichtzuschläge, Zuschläge für besondere Arbeitsanforderungen wie z.B. Schmutz- oder Gefahrenzulagen, Akkord- und Qualitätsprämien, vermögenswirksame Leistungen und Trinkgelder auf gar keinen Fall auf den Mindestlohn angerechnet werden dürfen. Unklar ist die Situation bei Einmalzahlungen und Zulagen (wenn sie an keine gesonderte Leistung gebunden sind), bei Überstundenzuschlägen, dem dreizehnten Monatsgehalt, Jahresendbonus, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Verpflegung, Unterkunft usw. Alle diese Punkte werden wohl erst in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen geregelt und schlussendlich vor Gericht endgültig geklärt werden. Das Nichtbezahlen von Wege-/Fahrzeiten ist nur im Rahmen der allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen möglich. So ist zum Beispiel die Fahrt zur Arbeit keine Arbeitszeit, die Fahrt von Kunde A zum Kunden B jedoch schon und muss demnach mit dem vollen Mindestlohn bezahlt werden. Verzichtserklärungen, Arbeitsverträge und andere Formen von Übereinkünften und Absprachen, egal ob mündlich oder schriftlich, die das Ziel haben weniger als 8,50 Euro pro Stunde zu vereinbaren, werden durch den §3 des MiLo-Gesetzes pauschal für unwirksam erklärt. Im gleichen Paragraphen wird darüber hinaus sogar die Verwirkung des Anspruches ausgeschlossen(!). Normalerweise gibt es eine Verjährungsfrist von drei Jahren (BGB), die durch Tarifverträge verkürzt werden kann (meistens auf drei Monate). Diese Fristen verneint das MiLoG ausdrücklich, so dass selbst nach mehr als drei Jahren noch Lohnansprüche geltend gemacht werden könnten.
Und wer kontrolliert, dass der Mindestlohn auch gezahlt wird?
Laut Gesetz liegt obliegt die Kontrolle ob die Mindestlöhne gezahlt werden der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Bundeszollverwaltung. Die sozialpartnerschaftlichen Verbände wollen dies im Großen und Ganzen auch dort belassen. Lediglich in der Zeit vom 1.1.2015 bis zum 31.3.2015 planen sie eine Info-Hotline einzurichten.
Die Syndikate der FAU-IAA sind natürlich jederzeit ansprechbar. Gemeinsam können wir überlegen wie wir euren Boss dazu bekommen euch zumindest den Mindestlohn zu zahlen. Im Zweifel und wenn alle Stricke reißen unterstützen euch die Syndikate auch beim Gang zum Arbeitsgericht. Falls ihr euch wegen eventueller Nachzahlungen an die Sozialversicherungsträger unsicher seid, hilft vielleicht der Hinweis darauf weiter, dass, nach § 28 des SGB IV, der Boss bei einer Nachforderung der Sozialversicherungsbeiträge den so genannten Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlen muss – also nicht nur den Arbeitgeberanteil, sondern auch den Arbeitnehmeranteil. In den kommenden Monaten heißt es auf jeden Fall wachsam sein und sich organisieren. Denn mit dem Mindestlohn ist es wie mit anderen Rechten (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, bezahlter Urlaub…): Wer sie nicht aktiv einfordert und notfalls auch gegen den Widerstand der Bosse durchsetzt, dessen Rechte stehen nur auf dem Papier und sind die Tinte nicht wert.
Zahlen im Überblick1:
Mindestlohn ab 01.01.2015: 8,50 Euro / pro Stunde für alle2Zeitungszusteller*innen1 ab 01.01.2015: 6,375 Euro / pro StundeZeitungszusteller*innen ab 01.01.2016: 7,225 Euro / pro StundeZeitungszusteller*innen ab 01.01.2017: 8,50 Euro / pro StundeZeitungszusteller*innen ab 01.01.2018: jetzt sollen auch sie den vollen Mindestlohn bekommen.
Abweichung nach unten durch Tarifverträge:
- Friseur*innen: bis 07.2016: 8,00 Euro (West), 7,50 Euro (Ost)
- Fleischindustrie West und Ost: 8,00 Euro
- Land- und Forstwirtschaft und Gartenbau West ab 01.01.2015: 7,40 Euro, ab 01.01.2016: 8,00 Euro, im Osten (einschließlich Berlin) ab 01.01.2015: 7,20 Euro und ab 01.01.2016: 7,90 Euro
- Leiharbeit/Zeitarbeit Ost, (einschl. Berlin): 7,86€ bis 04.2015
- Textil- und Bekleidungsindustrie: Ost 7,50 Euro ab 01.01.2015, 8,25 Euro ab 01.01.2016, 8,75 Euro ab 01.11.2016
- Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft Ost, (einschl. Berlin): 8,00 Euro bis 07.2016
Am 01.01.2018 endet die dreijährige Übergangszeit, in der tariflich vom Mindestlohn nach unten Abgewichen werden kann.
Zum 01.01.2018 sollen alle3 Mindestlohnarbeiter*innen eine Lohnerhöhung bekommen.
Minijobber*innen: Ihr könnt jeden Monat 52 Stunden und 30 Minuten arbeiten. Dann verdient ihr 446,25 Euro und könnt den Lohn netto für brutto behalten.
1-Euro-Jobber*innen und Gefangene haben keinen Anspruch auf den Mindestlohn, da sie keine Arbeitsverträge haben bzw. weil ihre Arbeit angeblich der „Wiedereingliederung“ dient.
Anmerkungen:
[1] ↑ soweit zur Zeit bekannt und ohne Gewähr
[2] ↑ zahlreiche weitere Ausnahmen werden im Artikel beschrieben
[3] ↑ Mit Ausnahme der Zeitungszusteller*innen, die so weiterhin gesetzlich geregelt Arbeiter*innen zweiter Klasse bleiben
Materialien und Veranstaltungen:
Über die FAU Düsseldorf könnt ihr einen Flyer zum Thema Mindestlohn beziehen. Alle notwendigen Informationen dazu findet ihr auf www.fau-duesseldorf.org
Die FAU Düsseldorf lädt auch zu Informationsveranstaltungen zum Thema ein. Natürlich könnt ihr auch einfach zur syndikalistischen Erstberatung kommen. Alle Termine finden sich ebenfalls auf www.fau-duesseldorf.org