„Bei einer solchen Beteiligung müssen die syndikalistischen Grundsätze als Richtlinien gelten.“

Seit fast hundert Jahren streiten deutsche AnarchosyndikalistInnen darum, ob die Teilnahme an Betriebsratswahlen mit ihren Grundsätzen vereinbar ist. Anders als bei anderen Grundsatzdebatten gibt es hier nicht zwei Hauptpole wie „ja“ und „nein“, sondern eher eine ablehnende Grundposition, die von verschiedenen „aber“-Positionen in Frage gestellt wird. Ursprünglich ist diese Auseinandersetzung keine anarchosyndikalistische, sondern Teil der gesamten deutschen Gewerkschaftsgeschichte.

Allerdings wird heute die Teilnahme an – und die Initiierung von – Betriebsratswahlen von den meisten Gewerkschaftern nicht mehr kritisch hinterfragt. Nicht wenige sitzen sogar dem Irrtum auf, bei der gesetzlichen betrieblichen Mitbestimmung handele es sich um einen Erfolg der Arbeiterbewegung.

Anfänge nach den Weberaufständen

Die Idee der gesetzlichen Verankerung einer betrieblichen Interessenvertretung der Arbeiter stammt von bürgerlichen Ökonomen und wurde schon 1848 im Parlament in der Frankfurter Paulskirche diskutiert. Die Motivationen der befürwortenden Abgeordneten waren durchaus unterschiedlich. Einerseits hatten gerade der schlesische Weberaufstand und verschiedene Streiks stattgefunden, sodass es bei Industriellen und Verlegern das Bedürfnis nach einer vermittelnden Instanz, welche die Heftigkeit des Aufeinanderprallens der Klasseninteressen abfedern und auch als Frühwarnsystem dienen konnte. Einige Liberale wollten auch wirklich die Lage der Lohnabhängigen verbessern, indem ihr Einfluss auf die Abläufe in den Betrieben gestärkt werden sollte. Zum Liberalismus gehörte damals auch die Idee, dass allen Menschen die gleichen Grundrechte zustehen, was die sozialen Fragen einschloss, welche sich als Recht auf menschenwürdige Existenz und Gerechtigkeit zusammenfassen lassen. Die organisatorische Trennung zwischen Liberalen und frühsozialistischer Arbeiterbewegung hatte im deutschen Sprachraum gerade erst begonnen.

Noch weiter ging der Entwurf einer Gruppe von Abgeordneten, die vom sächsischen Textilfabrikanten Degenkolb geführt wurde. Danach sollte sich in jeder Fabrik ein Fabrikausschuss, der je zur Hälfte aus Produktionsarbeitern und Werkmeistern bestehen sollte, bilden. Beide Teilausschüsse sollten von den Lohnabhängigen gewäh

Die Frankfurter Paulskirche als Sinnbild für den bürgerlichen Ursprung - schon um 1848 wurde in der Nationalversammlung über betriebliche Mitbestimmung debattiert

lt werden. Letztendlich sollte auch der Fabrikbesitzer oder ein Vertreter (zum Beispiel Prokurist) dem Ausschuss angehören. Das so gewählte Organ sollte Streitigkeiten schlichten, eine Fabrikordnung erarbeiten und die Krankenunterstützungskasse verwalten. Weiterhin sollten die Fabrikausschüsse Fabrikräte wählen, welche auf regionaler Ebene gemeinsam mit Handwerksräten Gewerbebezirke, darüber Kreisgewerbekammern und in den Einzelstaaten Zentralgewerbekammern zu bilden hätten.Mit der gewaltsamen Auflösung des Paulskirchenparlaments verschwanden diese weitgehenden Ideen aus der politischen Debatte. In der Einrichtung von Arbeitnehmerkammern in Österreich, Luxemburg, Bremen und im Saarland lassen sich noch Elemente dieser Ideen erkennen.

Sozialliberale Innovationen

Nur einige sozial gesinnte liberale Industrielle installierten in ihren Betrieben Arbeiterausschüsse unter Leitung der Geschäftsführung, welche eine Fabrikordnung erstellten oder als Schlichtungsorgan, vor allem bei Auseinandersetzungen innerhalb der Arbeiterschaft, fungierten. Eher ein Einzelbeispiel ist der Berliner Jalousienfabrikant Heinrich Freese, der im Jahre 1884 einen Arbeiterausschuss wählen ließ, der mit der Geschäftsleitung in freier Vereinbarung über die Fabrik- und Arbeitsordnung verhandelte.

Die Stahlindustriellen und Bergwerksbetreiber des Ruhrgebiets, welche ihre familiären Ursprünge oft nicht im Bürgertum, sondern im Adel hatten, konnten solchen aus ihrer Sicht sozialromantischen Vorstellungen nichts abgewinnen. Charakteristisch ist der Ausspruch des Roheisenherstellers Carl Ferdinand Freiherr von Stumm: „Wenn ein Fabrikunternehmen gedeihen soll, so muss es militärisch, nicht parlamentarisch organisiert sein.“Die Ablehnung jedweder Mitbestimmung, gewerkschaftlicher Tätigkeit oder staatlicher Einmischung ging mit umfangreichen Sozialmaßnahmen wie Wohnheimen, Kranken- und Sterbekassen oder Werkskonsumanstalten einher. Damit sollte „Werkstreue“ erzeugt werden. Nach diesem Vorbild schuf der US-amerikanische Gewerkschaftshasser Henry Ford ein umfangreiches Sozialsystem, mit dem er nicht nur „Werkstreue“ herstellen wollte, sondern auch die Familienplanung und Lebensführung „seiner“ Arbeiter steuerte.Die gewerkschaftsfeindliche Haltung und die Ablehnung von Kollektivverträgen führten 1889 und 1905 zu Streiks im gesamten Ruhrgebiet, an denen sich fast alle Bergarbeiter beteiligten. Militärische Interventionen führten zu bürgerkriegsähnlichen Zuständen. Die preußische Regierung versuchte 1892 freiwillige Arbeiterausschüsse im Bergbau einzurichten, um eine vermittelnde Instanz zur Abmilderung der Auseinandersetzungen zu schaffen, was aber wegen des Widerstandes der Zechenbesitzer ergebnislos blieb. Im Jahre 1905 wurde die Einrichtung von Arbeiterausschüssen in der preußischen Kohleförderung gesetzlich verankert.Befürwortet wurden diese Arbeiterausschüsse ausschließlich von Vertretern der sozialliberalen Strömung, welche von der revolutionären Arbeiterbewegung als Staatssozialismus verspottet oder von Marx und Engels im Kommunistischen Manifest als deutscher „wahrer“ Sozialismus oder in früheren Schriften als deutsche Ideologie bezeichnet wurde – ein Begriff, der heute gerne von studentisch geprägten Möchtegerngebildeten völlig falsch verwendet wird.

In der Zange zwischen Konservativen und Gewerkschaften

Natürlich wurden die Gesetze zur Errichtung von Arbeiterausschüssen von den konservativen Montanindustriellen verdammt. Aber auch die damals noch revolutionäre Sozialdemokratie und Gewerkschaften lehnten diese Einrichtungen zur „Eindämmung sozialdemokratischer Umtriebe“ und Verhinderung des gewerkschaftlichen Kerngeschäftes, des Abschließens von Kollektivverträgen, ab.

Folgerichtig boykottierten die Gewerkschaften die Wahlen zu den Arbeiterausschüssen. Allerdings mussten sie dann zusehen, wie die so genannte christliche Gewerkschaft große Erfolge bei den Wahlen erzielte. Die Folge war die Aufweichung des Boykotts und die Teilnahme an den Wahlen zu den Arbeiterausschüssen durch den sozialdemokratischen freigewerkschaftlichen Bergarbeiterverband.So befand sich die sozialdemokratische Gewerkschaftsbewegung und damit die SPD schon zu Beginn des 20. Jahrhunderts in dem Dilemma, dass sie über die Ausschüsse positiven Einfluss auf den Arbeitsalltag der Bergarbeiter ausübte, das Gesetz, auf dessen Grundlage dies geschah, aber weiterhin nach innen und außen ablehnen musste. Schließlich wollte man ja weder das Privateigentum an Produktionsmitteln noch die Autorität des Staates durch eigene Mitwirkung legitimieren. Es ist nach Kenntnisstand des Autors weder die Teilnahme noch deren Verweigerung durch Mitglieder der Freien Vereinigung deutscher Gewerkschaften (FVdG), welche 1908 die SPD verlassen mussten, belegt. Es gibt zwar keinen zentralen Beschluss zur Aufhebung des Boykotts, doch handelten die lokalistisch organisierten Ortsgruppen immer sehr autonom und damit unterschiedlich. Unter anderem weil dies für Organisationen, denen die anarchistisch-lokalistische Herangehensweise unbekannt war, manchmal recht unkoordiniert aussah, sah sich die FVdG oft des Vorwurfs der Disziplinlosigkeit ausgesetzt. Die Burgfriedenspolitik, mit der die sozialdemokratischen Gewerkschaften oft schon vor dem Ausbruch des ersten Weltkrieges begannen, beendete ihr Dilemma. Im Jahre 1916 verabschiedete der Reichstag das Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst. Darin wurde die Wahl von Arbeiterausschüssen in allen Betrieben mit mindestens 50 Mitarbeitern vorgeschrieben. Diese hatten zwar nur Beratungs- und Anhörungsrechte, konnten aber bei Konflikten paritätisch besetzten Schlichtungsausschuss mit neutralem Vorsitzendem anrufen, dessen Schiedsspruch sich der Unternehmer beugen musste. Erstmalig wurde Gewerkschaften der Zugang zu den Betrieben gewährt. Die Führung der Sozialdemokratie und die mit ihr verbundenen Freien Gewerkschaften waren längst im Kriegstaumel und hatten sich mit dem Kaiserreich ausgesöhnt. Man hatte noch ein paar soziale Forderungen und forderte die Abschaffung des Dreiklassenwahlrechts im Preußischen Landtag und die Einführung des aktiven und passiven Wahlrechts für Frauen. Für einen revolutionären Umsturz, Errichtung einer Räterepublik und die Übernahme der Produktionsmittel durch die Arbeiterklasse sah man keine Notwendigkeit mehr. Folgerichtig nahmen die Freien Gewerkschaften an den Wahlen zu den neuen Arbeiterausschüssen vorbehaltlos teil und ihre Presse feierte diesen Schritt euphorisch.Nicht von Kriegsbegeisterung ergriffen war die FVdG. Für sie war der Kriegsschuldige nicht Frankreich oder Russland, sondern der Imperialismus. Konsequenterweise boykottierte sie die Wahl an den Arbeiterausschüssen.

Gegenentwurf Arbeiter- und Soldatenräte?

Während der Novemberrevolution waren spontan Arbeiterräte entstanden. Diese übernahmen nicht nur zusammen mit den Soldatenräten die Verwaltung in vielen Kommunen, sondern auch in den Betrieben versuchten sie eine Arbeiterselbstverwaltung einzuführen. Der inzwischen reaktionäre Einfluss der SPD-Führung und die daraus resultierende Uneinigkeit in den „Betriebskomitees“ verhinderten, dass die Bewegung flächendeckend einheitlich agieren konnte. Oft bestand die „Selbstverwaltung“ darin, dass sich Arbeiter rote Bänder um die Ärmel banden und ein revolutionäres Transparent über das Werkstor hängten, im Pausenraum sozialistische Zeitungen auslagen und die Geschäftsführung suggerierte, die Anliegen der Belegschaft ernst zu nehmen. Vielerorts geschah nicht einmal das. Aber in manchen Betrieben wurde der bisherigen Geschäftsführung der Zutritt zu den Fabriken und Büros verweigert und zumindest begonnen, die Produktion und den Absatz selbst zu organisieren. Eine herausragende Rolle spielten das mitteldeutsche Industriedreieck und das Ruhrgebiet, teilweise auch Berlin.

Verständlicherweise waren selbst sozialdemokratisch organisierte Arbeiter und Arbeiterinnen vor den Kopf gestoßen, als die Regierung Ebert im Januar 1920 das Betriebsrätegesetz vorlegte. Dieses Gesetz kann als Geschenk an die Industriellen bezeichnet werden. Das neue Gesetz verpflichtete die Betriebsräte dazu, sich für hohe Wirtschaftlichkeit einzusetzen und den Betriebsfrieden zu wahren. Die Mitbestimmung wurde auf die

Überwachung von Tarifverträgen, Bekämpfung von Unfallgefahren, Mitwirkung bei der Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen und Entlassungen beschränkt. Irgendein Mitspracherecht zu Arbeitszeiten, Produktionsabläufen oder wirtschaftlichen Fragen gab es nicht mehr. Erst im Jahre 1921 musste dem Betriebsrat eine Gewinn- und Verlustrechnung präsentiert werden. Allerdings nur mündlich und ohne Erläuterungen, sodass die Zahlen nicht überprüfbar waren. Einen Kündigungsschutz für Listenkandidaten gab es nicht. So konnten die Arbeitgeber schon im Vorfeld die Zusammensetzung des Betriebsrates beeinflussen.

Zum 13. Januar 1920 mobilisierten KPD, USPD, der Berliner Vollzugsrat der Arbeiterräte und zahlreiche Gewerkschaften gegen die geplante Gesetzesverabschiedung. Über 200 000 Menschen folgten dem Aufruf. Als Arbeiter einen Sicherheitssoldaten entwaffneten, löste sich ein Schuss. Ein weiterer Schuss wurde aus dem Reichstagsgebäude abgegeben. Darauf geriet die Menge in Panik. Jetzt schossen Sicherheitssoldaten in die Menge und warfen Handgranaten. 42 Demonstranten wurden getötet und 105 verwundet. Am 4. Februar 1920 trat das Gesetz in Kraft. Wenn auch die meisten Gewerkschaften es ablehnten, so konnte sich doch keine zu einem völligen Boykott durchringen.

Syndikalistische Bewegung im Wandel

Die syndikalistische Freie Vereinigung deutscher Gewerkschaften hatte zwar auf ihrem 12. Kongress im Jahre 1920, auf dem sie sich mit anderen syndikalistischen Kleingewerkschaften vereinigte und in FAUD umbenannte, das Betriebsrätegesetz und Beteiligung an Betriebsratswahlen vehement abgelehnt, auf demselben Kongress wurde aber auch beschlossen, dass „örtliche Verhältnisse, organisatorische und praktische Gründe in den Betriebsbelegschaften unsere Mitglieder zu einer Beteiligung an der Wahl von Betriebsräten und zur Mitarbeit in diesen führen können. Bei einer solchen Beteiligung müssen die syndikalistischen Grundsätze als Richtlinien gelten.“

Auf dem 14. Kongress der FAUD (Die Zählung der FVdG-Kongresse wird durch die FAUD fortgesetzt) im Jahre 1922 wird die Teilnahme an Betriebsratswahlen mit Mehrheit kategorisch abgelehnt. Dies führt aber keineswegs dazu, dass Ortsgruppen oder Mitglieder der FAUD nicht mehr an Betriebsratswahlen teilnahmen. Auf der außerordentlichen Reichskonferenz der FAUD vom 1. Februar 1925 wurde die Erklärung abgegeben, dass beide Seiten mehr Toleranz üben sollen und weder Ortsgruppen noch Mitglieder aus der FAUD ausgeschlossen werden sollen, weil sie sich an Betriebsratswahlen beteiligen. Der Beschluss des 18. Kongresses 1930 hieß dann: „Der Kongress beschließt, den Mitgliedern zu empfehlen, sich an den Betriebsratswahlen zu beteiligen.“ So verging bis zur Abschaffung des Betriebsrätegesetzes durch die Nazis kein Jahr, in dem keine FAUD-Mitglieder an Betriebsratswahlen teilnahmen. Die KPD-nahe Revolutionäre Gewerkschafts-Opposition (RGO) nahm seit ihrer Abspaltung von den Gewerkschaften des ADGB an Betriebsratswahlen teil, obwohl auch sie eigentlich eine wirkliche Arbeiterselbstverwaltung anstrebte (bzw. was man nach der Stalinisierung der KPD dafür hielt). Allerdings empfahl sie in ihren Mitgliedern auch immer Alternativen zur Betriebsratsarbeit, wie die Agitation in Betriebskegelvereinen.Nach NS-Diktatur und dem Zweiten Weltkrieg erhofften sich viele Arbeiterinnen und Arbeiter in der Bundesrepublik eine Demokratisierung der Wirtschaft. Mit dem Betriebsverfassungsgesetz der Adenauerregierung, das 1952 gegen die Stimmen von KPD und SPD angenommen wurde, wurden diese Hoffnungen enttäuscht. In wirtschaftlichen Fragen sollten die Betriebsräte weiterhin kein Mitbestimmungsrecht erhalten. Bei Entlassungen ist nur ein Anhörungsrecht vorgesehen. Die gesamte Betriebsratstätigkeit soll unter „vertrauensvoller Zusammenarbeit“ mit dem Arbeitgeber geschehen. Die Wirksamkeit wurde auf privatrechtliche Betriebe begrenzt. Das Zugangsrecht für Gewerkschaften blieb unklar. Damit war das Betriebsverfassungsgesetz ein Rückschritt zum Kontrollratsgesetz und zu Betriebsrätegesetzen einiger Länder. Es gab zahlreiche Demonstrationen und es kam zum großen Zeitungsstreik. Ein Boykott der Betriebsratswahlen findet allerdings nicht statt.

Aktuelle Entwicklungen

Als sich im Jahre 1977 die FAU gründete, waren fünf Jahre zuvor einige Verbesserungen im Betriebsverfassungsgesetz vorgenommen worden. Die Mitbestimmung wurde insbesondere bei Personalfragen erweitert. Dennoch lehnte die FAU eine Mitarbeit in den Betriebsräten ab, außer wenn es „in einzelnen Fällen […] aufgrund der realen betrieblichen Gegebenheiten notwendig [ist].“ Auf dem Gesamtkongress 1992 wird die Regelung gelockert. Einzelne Mitglieder dürfen an Betriebsratswahlen teilnehmen, wenn sie nicht den Vorsitz übernehmen oder sich freistellen lassen. In den Jahren 2007/2008 kocht die Debatte noch einmal auf. Als aber 2008 während eines Arbeitskampfes mehrere Mitglieder der FAU in den Betriebsrat des Kinos Babylon gewählt werden, kommt es zur bundesweiten Solidarisierung.

Auch die IWW in Deutschland hat nur geringe Berührungsängste zu Betriebsratswahlen. In einem Taxiunternehmen in Kassel stellte sie 2012 neben ver.di die Betriebsratsmitglieder. Schon 2008 war sie an der Gründung eines Betriebsrates in Köln beteiligt. Die Diskussion um Sinn und Unsinn an der Teilnahme an Betriebsratswahlen ist unter deutschen AnarchosyndikalistInnen noch lange nicht abgeschlossen – zwar wird sich innerhalb der FAU ein lokales Syndikat die Teilnahme an ihnen kaum von anderen Gruppen verbieten lassen, gleichermaßen dürften Betriebsratslisten im Namen der FAU weiterhin auf vehemente Kritik stoßen.

Literatur:

Müller-Jentsch, Walther: Geschichte der Mitbestimmung: 1848-1916. Wie die Gewerkschaften zur Mitbestimmung kamen. aus Magazin Mitbestimmung, Berlin, 2012

Schneider, Dieter: 50 Jahre Betriebsrätegesetz. aus ötv-magazin, Stuttgart, 1970

Döhring, Helge: Zwischen Reform und Revolution. aus: FAU Bremen (Hrsg.): Syndikalismus – Geschichte und Perspektiven, Bremen 2005

 

Anm. d. Red.: Zur gültigen Beschlusslage der FAU im Detail siehe Artikel Etwas Besseres als einen Betriebsrat, erschienen in Direkte Aktion 186 – März/April 2008.

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