Keine Arbeit ohne Lohn!

Urteil gegen un(ter)bezahlte Praktika

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine geringe Bezahlung von Arbeitsleistungen im Zuge eines Praktikums als „sittenwidrig“ eingestuft werden kann. Geklagt hatte eine Diplomingenieurin, deren sechsmonatiges Praktikum bei einem Fachbuchverlag mit 375 Euro monatlich (2,46 Euro/h) bezahlt wurde. Entgegen des Plädoyers der Verlagsgesellschaft entschied das Gericht, dass die Klägerin dieselben Arbeiten wie die Projektleitung verrichten musste und daher nicht als Praktikantin, sondern als Arbeitnehmerin einzustufen sei. Damit habe sich der Verlagsleiter „unter Hinweis auf den Zwang der Verhältnisse“ (Zitat: „Es findet sich immer wieder jemand, der sich darauf einlässt“) wissentlich des Lohnwuchers schuldig gemacht und müsse daher den zum unternehmensüblichen Lohn fehlenden Restbetrag von 7090,65 Euro auszahlen. Fraglich bleibt, ob das Urteil Präzedenzcharakter haben wird, da seine Grundlage das Missverhältnis des Ausbildungscharakters gegenüber der Erbringung von Arbeitsergebnissen ist, das vom Arbeitsgericht von Fall zu Fall neu eingeschätzt werden muss.

 

Unbezahlte Probearbeit bei Boesner

Auch bei der Kunstbedarfskette Boesner, mit der die IWW Köln derzeit im Konflikt steht und dabei von der FAU unterstützt wird (siehe „Die infame Kunst der Betriebsführung“), soll systematisch von unbezahlter Probearbeit Gebrauch gemacht worden sein. Zwischen Ende 2006 und Mitte 2007 schrieb das Unternehmen Stellen auf seiner Internetseite aus, die es gar nicht gibt. Dennoch lud Boesner auf diese Stellenangebote reagierende Menschen zu einer zweitägigen Probearbeit ein, bei der u.a. reguläre Tätigkeiten im Verkauf zu leisten waren. Abgesehen von dem eventuellen Angebot einer Teilzeitstelle auf 400-Euro-Basis erhielten die ProbearbeiterInnen nach eigenen Angaben nichts. Da Boesner nach wie vor auf seiner Internetseite zahlreiche Stellen ausschreibt, liegt der Verdacht nahe, dass diese Praxis immer noch üblich ist. Ein Grund mehr, Boesner das Geschäft zu vermiesen.

 

Näheres siehe auf: www.keine-arbeit-ohne-lohn.de

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