SchülerInnen einer Berufsschulklasse stießen auf die unbequeme Tatsache, dass ausschließlich Religionsunterricht als Pflichtfach zur „Auswahl“ stand. Auf Nachfrage erhielten sie die Antwort, dass es von der jeweiligen Schule abhängig sei, ob den SchülerInnen das Fach „Werte und Normen“ (W&N) zur Alternative stehe. Ohne Alternative seien die SchülerInnen folglich zur Teilnahme am Religionsunterricht verpflichtet.
Auf Eigeninitiative recherchierte eine Schülerin die tatsächliche „Rechtslage“ im Niedersächsischen Schulgesetz (NschG), das auch an berufsbildenden Schulen gilt. Dort besagen §124 (2) und §128 (1): Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr kann der/die SchülerIn selbständig entscheiden, ob er/sie am Religionsunterricht teilnehmen möchte (vorher obliegt diese Entscheidung den Erziehungsberechtigten). Es reicht dabei aus, der Schulleitung schriftlich mitzuteilen, dass man nicht am Religionsunterricht teilnimmt. Verpflichtet ist der/die SchülerIn stattdessen am W&N-Unterricht teilzunehmen, falls dieser angeboten wird.
Leicht aufgescheucht reagierte nun der Schulleiter und die Lehrkräfte auf die Verweigerung mehrerer SchülerInnen. Angeblich bemüht, den SchülerInnen „entgegenzukommen“ und einen Kurs einzurichten, wurden ihnen durch ungünstig gelegte Unterrichtszeiten und schlechte Koordination immer wieder Steine in den Weg gelegt. Da seitens der Schule versucht wurde, weitere SchülerInnen in Unkenntnis zu belassen, liegt die Vermutung nahe, dass die Etablierung des W&N-Unterrichts verhindert werden soll.
Die Erwartung, dass unmündige SchülerInnen das Bestehende annehmen und nicht versuchen, ihre eigenen Wünsche zu äußern, ist weit verbreitet. Doch es gilt auch hier, das zu fordern und zu erkämpfen, was einem zusteht.
Emma K. / Sebastien Nekyia