§§§-Dschungel

Stinkt euch schon gleich zum Jahresanfang euer Job, dann denkt an die schöneren Stunden im Jahr. An den Feierabend oder an den Jahresurlaub. Lasst euch diesen weder vom Chef noch von der Chefin verplanen noch abkaufen oder etwa gar nicht geben, weil ihr glaubt, keinen Anspruch zu haben.

Urlaubsrecht

Euer Mindesturlaubsanspruch ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Laut §3 BUrlG beträgt er grundsätzlich 24 Werktage jährlich. Die 24 Werktage pro Jahr beziehen sich auf Arbeitsverhältnisse mit einer Sechs-Tage-Woche. Bei Arbeitsverhältnissen mit einer Fünf-Tage-Woche beträgt der Urlaub also nur 20 Arbeitstage pro Jahr. Entsprechend geringer wird er, wenn ihr noch weniger Tage in der Woche arbeitet. Letztendlich müsst ihr immer vier Wochen frei haben. Dies gilt auch, wenn ihr mehrere Arbeitgeber habt. Auch ist es egal, wie viele Stunden am Tag ihr arbeitet.

Viele denken aber, ihnen stünde kein gesetzlicher Urlaub zu. Im §1 des BUrlG steht aber folgender Satz: „Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub“. Egal ob JobberIn, LeiharbeiterIn, Aushilfe, Azubi, Teilzeit oder unbefristet beschäftigt – wenn ihr arbeitet, habt ihr einen Anspruch darauf.

Laut §5 BUrlG habt ihr Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Nach sechs Monaten Beschäftigung könnt ihr ganz und gar euren kompletten Jahresurlaub nehmen (§4 BUrlG).

Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (§7 BUrlG). Hier müssen schon schwerwiegende Gründe vorliegen, um euch die geplante Urlaubsreise zu vermasseln. Vorausgesetzt, ihr habt möglichst frühzeitig (vier bis sechs Wochen, besser drei Monate) eure Wünsche geäußert und möglichst eine schriftliche Zusage. Hier hilft ein formloser Antrag beim Arbeitgeber mit einer freundlichen, aber bestimmten 14- tägigen Fristsetzung auf Genehmigung, evtl. danach noch eine dreitägige Nachfrist. Laut Arbeitsgericht Frankfurt haben Beschäftigte Anspruch auf „zügige“ Beantwortung ihres Urlaubsantrages (Arbeitsgericht Frankfurt/Main, Az.: 5 Ga 286/03).

Ungenehmigt solltet ihr ihn nicht unbedingt antreten. Besser ist es, den Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Vorsicht: Ein Eintrag in eine oft übliche Urlaubsliste ist noch keine Genehmigung und kann zur Kündigung führen. Eigenmächtiges Urlaubnehmen ist auch dann ein Grund für arbeitsrechtliche Sanktionen, wenn dadurch keine Störungen im Betriebsablauf entstanden sind. Auch das hat das Arbeitsgericht Frankfurt in einem Urteil entschieden (Az.: 4 Ca 8356/01).

In §7 BUrlG ist auch geregelt, dass euch der Urlaub zusammenhängend, mindestens aber zwei Wochen am Stück, zu gewähren ist. Werdet ihr dummerweise krank im Urlaub und bekommt dies von einem Arzt bestätigt, müssen euch die entsprechenden Tage gutgeschrieben werden (§9 BUrlG). Ist euer Arbeitgeber genervt von euren Urlausansprüchen und will euch stattdessen lieber Geld geben, dann steht dem leider der Europäische Gerichtshof entgegen. Der Urlaubsanspruch ist nämlich schon laut §13 BUrlG unabdingbar und kann euch nicht abgekauft werden (siehe EuGH, Urt. v. 06.04.2006 – C- 124/05).

Falls ihr nach Lesen dieses Artikels gemerkt habt, dass ihr ja noch einen Urlaubsanspruch aus 2007 habt, dann hilft euch evtl. dieses Urteil weiter: Urlaubsansprüche können bei Vorliegen von dringenden betrieblichen Gründen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen in das Folgejahr übertragen werden. Übertragener Urlaub ist innerhalb der ersten drei Monate des Folgejahres zu nehmen, andernfalls verfällt dieser. Die Übertragung vollzieht sich kraft Gesetzes, ohne dass es eines Antrags des Arbeitnehmers oder eine entsprechend Annahme des Arbeitgebers bedarf (LAG Schleswig-Holstein, 23.11.2005 – Az: 3 Sa 433/05).

Tarifurlaub

Achtung! Das bisher Geschriebene ist nur der gesetzliche Mindestanspruch. In den meisten Tarifverträgen ist ein höherer Anspruch geregelt: zum Beispiel 30 Tage. Diese 30 Tage beziehen sich normalerweise auf eine 5-Tage-Woche. Somit hättet ihr einen tariflichen Anspruch von sechs Wochen – zwei Wochen mehr, als es das Gesetz vorsieht.

Doch leider habt ihr nur einen Rechtsanspruch darauf, wenn ihr im Arbeitsvertrag einen entsprechenden Hinweis auf diesen Tarifvertrag habt oder euer Arbeitgeber im Arbeitgeberverband und ihr in der zuständigen Gewerkschaft seid.

Das komplette Bundesurlaubsgesetz findet ihr z.B. unter: http://www.fau.org/artikel/art_030818-201859

 

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