In unser Fleisch, und ins eigene

Claus Matecki, Vorstandsmitglied des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB), freute sich, als er am 16. September 2013 das Verhandlungsergebnis der Tarifverhandlungen Leiharbeit bekanntgeben konnte: „Dank der Gewerkschaften in der DGB-Tarifgemeinschaft Leiharbeit ist es gelungen, für Hunderttausende von Leiharbeiterinnen und Leiharbeitern relevante Verbesserungen in den Tarifverträgen zu erreichen.“ Hört sich gut an. Dass der Tarifvertrag, über den seit März verhandelt wurde, jedoch zielgerichtet und unter Ausnutzung einer gesetzlichen Öffnungsklausel zulasten der LeiharbeiterInnen vom Gleichbehandlungsgrundsatz abweicht, das hat Claus Matecki so nicht öffentlich mitgeteilt.

Eine detaillierte Beurteilung dieses Tarifvertrags, der ab 1. November 2013 in Kraft tritt und mit einer Laufzeit bis Ende 2016 außerordentlich langfristig angelegt ist, empfiehlt sich zwar erst dann, wenn dieser vollumfänglich vorliegt. Eine grobe Einschätzung ist aber schon möglich: So ist es nicht ganz richtig, „dass [seitens des DGB] keinem Ergebnis zugestimmt wird, das nicht die 8,50 Euro als unterste Entgeltgruppe festschreibt“. Zwar sieht die unterste Entgeltgruppe ab 1. Januar einen Stundenlohn von 8,50 Euro in den alten Bundesländern vor, in den neuen aber wird er bei 7,86 Euro liegen. Immerhin wurde der Abstand um 5 Cent verringert. Zudem ist der Einsatz von Leiharbeitskräften als Streikbrecher nun tariflich ausgeschlossen. Zwar konnte auch bisher niemand zum Streikbruch gezwungen werden, aber dafür brauchte man schon ein starkes persönliches Rückgrat. Wie es sich verhält, wenn Leihbuden aus anderen Ländern Streikbrecher schicken – so geschehen bei dem Streik bei Neupack (siehe DA 216) –, scheint allerdings noch nicht geregelt. Bei den Entgeltgruppen sollen ebenfalls Verbesserungen erreicht worden sein, so dass etwa VerkäuferInnen im Einzelhandel nicht mehr in der untersten Stufe eingruppiert werden können. Aber auch hier kommt es auf die jeweilige gewerkschaftliche Verankerung und Rückendeckung vor Ort und im Betrieb an, um Verstößen seitens der Unternehmer entgegenzutreten. Auch das leidige Thema der Arbeitszeitkonten soll strikter gehandhabt werden, so dass das Unternehmerrisiko nicht mehr auf die ArbeiterInnen abgewälzt werden kann, indem geleistete Überstunden mit verleihfreien Zeiten verrechnet werden. In diesen Punkten aber gilt: Die Vereinbarungen müssen im Detail geprüft und schließlich auch im wahren Leben durchgesetzt werden. Es besteht also allenfalls Grund für eine seichte Vorfreude.

Quelle: Thomas Leuthard (CC BY 2.0)

Die aber verfliegt schnell, sobald man sich vor Augen führt, dass mit diesem Tarifabschluss der Gleichbehandlungsgrundsatz unterlaufen wird. Die Gleichbehandlung steht unter Vorbehalt, unter dem der „Tarifdispositivität“. Diese Spezialität des deutschen Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), das die europäische Leiharbeitsrichtlinie 2008 /104/EG umsetzt bzw. umsetzen soll, wird nicht nur von gewerkschaftlicher Seite kritisiert. Auch in der juristischen Fachwelt bezweifelt man, dass die EU-Vorgabe der „Wahrung des Gesamtschutzniveaus für Leiharbeitnehmer“ erfüllt wird; nicht zuletzt, weil genaue Definitionen über die Umstände der Leiharbeit fehlen. So erlaubt das AÜG Leiharbeit nur „vorübergehend“; wann aber aus der provisorischen eine dauerhafte Lösung wird, darüber schwieg sich der Gesetzgeber aus. Dem ließe sich eine Kritik an der Legitimität des Tarifs hinzufügen, findet er doch in der Praxis auch Anwendung auf Mitglieder anderer Gewerkschaften und auf die Mehrzahl unorganisierter LeiharbeiterInnen, die eigentlich Anrecht auf Equal Pay (Gleicher Lohn für gleiche Arbeit) hätten.

Angesichts der betrieblichen Realitäten der LeiharbeiterInnen wirken diese Gesetzestexte und die Pressemitteilungen der DGB-Spitze wie blanker Hohn. Wenn es dort heißt, „es bleibt dabei, wir fordern nach wie vor eine gesetzliche Regelung mit dem Ziel gleicher Lohn für gleiche Arbeit“, dann ist das kaum mehr als eine Durchhalteparole. Denn die Bedeutung dieses Tarifabschlusses für Unternehmer und Konservative besteht ja genau darin, dass sich damit jeglicher Handlungsdruck auf die Politik verflüchtigt: Die kann sich zurücklehnen und auf die Tarifautonomie verweisen. Die perfide Konstruktion des AÜG macht Gewerkschaften zu Komplizen der Ungleichbehandlung. Beim DGB scheint man angesichts dessen auf eine doppelgleisige Taktik zu setzen: einerseits eine gesetzliche Regelung (Abschaffung der Öffnungsklausel) zu fordern, und andererseits bereits eine Annäherung ans Equal Pay zu suchen. Dass diese Taktik eine zweischneidige ist, weil Tarifverträge damit erstmals zu Instrumenten der Schlechterstellung (im Vergleich zu „Kernbelegschaften“) werden, dessen ist man sich sicherlich bewusst. Nur ist es aus organisationspolitischen Gründen wohl unmöglich, dies auch öffentlich einzugestehen – und die nötigen Konsequenzen zu ziehen. Die nächste Chance dazu besteht 2016.

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